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BVerwG 1 B 102.04

am 20.04.2005 von Bundesverwaltungsgericht

Die Beschwerde, die sich auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) stützt, bleibt ohne Erfolg.1

Sie rügt als Verletzung …

Vorher bei Bundesverwaltungsgericht

» BVerwG 5 B 128.04 - Beschluss

» BVerwG 9 B 10.05 - Beschluss

» BVerwG 7 B 16.05 - Beschluss

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» BVerwG 7 C 14.04 - Urteil


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