BVerfG: Zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
BVerfG, Beschluss vom 12.10.2011, Az.: 2 BvR 633/11
Der ist seit dem
Jahr 2005 im
untergebracht. Nach dem Strafurteil, das der zugrundeliegt, leidet er an einer multiplen Störung der Sexualpräferenz und einer
kombinierten Persönlichkeitsstörung. Im Juni 2009 kündigte die Maßregelvollzugsklinik dem Beschwerdeführer an, dass er mit einem
Neuroleptikum behandelt werden und diese Behandlung erforderlichenfalls auch gegen seinen Willen – durch Injektion unter Fesselung –
durchgeführt werden solle. Als Eingriffsermächtigung führte die § 8 II Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker an.
Hiergegen beantragte der Beschwerdeführer den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die gerichtliche Entscheidung gemäß § 109
StVollzG.
Nachdem die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zunächst im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig die Verabreichung untersagt hatte, wies sie
mit angegriffenem Beschluss den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Der Beschwerdeführer erhob
Rechtsbeschwerde (§ 116 StVollzG). Das verwarf mit angegriffenem Beschluss die Rechtsbeschwerde als
unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 StVollzG lägen nicht vor.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer, die angegriffenen Beschlüsse verletzten ihn in seinem Grundrecht auf
körperliche Unversehrtheit. Die zwangsweise Verabreichung von Medikamenten gegen den ausdrücklichen Willen des Betroffenen sei nicht
zulässig.
Dazu das Bundesverfassungsgericht:
„Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit zulässig, begründet. Die angegriffenen Beschlüsse verletzen den Beschwerdeführer in seinem
Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.
Die medizinische eines
Untergebrachten greift in dessen Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein, das die körperliche Integrität des Grundrechtsträgersund
damit auch das diesbezügliche Selbstbestimmungsrecht schützt (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. März 2011 – 2 BvR
882/09 -, EuGRZ 2011, S. 321 <326>). Entsprechendes gilt für die angegriffenen Entscheidungen, die die Zwangsbehandlung des
Beschwerdeführers als rechtmäßig bestätigen.“
„§ 8 Absatz 2 Satz 2 vom 2. Dezember 1991 (Gesetzblatt für Baden-WürttembergSeite 794) ist mit Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in
Verbindung mit Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig.“
Aus diesem Grund hat das Bundesverfassungsgericht den § 8 II Satz 2 des baden-württembergischen Gesetzes über die Unterbringung
psychisch Kranker (Unterbringungsgesetz – UBG) wegen Verstoßes gegen Art. 2 II Satz 1 i.V.m. Art. 10 IV GG für nichtig erklärt.
Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht auch betont, dass eine Zwangsbehandlung dann …
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