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BVerfG zur sog. Online-Durchsuchung

am 28.02.2008 von BLOG | MEIN-RECHT-IM-NETZ.DE

Online-Durchsuchung und heimliches Aufklären des Internet - das waren die Schlagbegriffe, die in der Vergangenheit zu unzähligen Diskussionen geführt haben. Jetzt haben die Karlsruher Richter am BVerfG grundlegende Ausführungen gemacht und die Vorschriften aus dem Verfassungsschutzgesetz (VSG) Nordrhein-Westfalen gekippt.
 
Die Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften des VSG waren zu einem Großteil begründet. Der Erste Senat des BVerfG hat die Vorschriften zur Online-Durchsuchung sowie zur Aufklärung des Internet für verfassungswidrig und nichtig erklärt (BVerfG, Urt. v. 27.02.2008 - 1 BvR 370/07 u. 1 BvR 595/07). So heißt es zu den jeweiligen Punkten:

Heimliche Online-Durchsuchung 

§ 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG, der den heimlichen Zugriff auf informationstechnische Systeme regelt ("Online-Durchsuchung"), verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme und ist nichtig. Die Vorschrift wahrt insbesondere nicht das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Zudem ist der Eingriff grundsätzlich unter den Vorbehalt richterlicher Anordnung zu stellen. Diesen Anforderungen wird § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt. 2 VSG nicht gerecht. Darüber hinaus fehlt es auch an hinreichenden gesetzlichen Vorkehrungen, um Eingriffe in den absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung zu vermeiden. 

Heimliches Aufklären des Internet

Die Ermächtigung zum heimlichen Aufklären des Internet in § 5 Abs. 2 Nr. 11 …

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