BVerfG: Zur Schätzung einer fiktiven Lizenzgebühr

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde einer Fernsehköchin nicht zur Entscheidung angenommen und eine Verletzung ihrer Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) durch Beschluss vom 5. März 2009 – AZ: 1 BvR 127/09 – verneint.

Ein Foto der Fernsehköchin verwendete der Betreiber eines Supermarktes in seiner Werbung ohne zuvor die Zustimmung der Fernsehköchin eingeholt zu haben. Dafür verlangte die Fernsehköchin eine fiktive Lizenzgebühr iHv. € 100.000,00. Das Landgericht (LG) Koblenz sprach ihr “nur” € 5.000,00, was der Köchin und ihren Anwälten offenbar zu wenig war.

Nach Ausschöpfung des Rechtsweges eilte man also zum BVerfG. Die Entscheidung des obersten deutschen Gerichts liest sich allerdings so, als wenn die Rechtsanwälte Schertz & Bergmann aus Berlin den falschen Weg eingeschritten haben und deutlich übers Ziel hinaus geschossen sind. Eine Verletzung der grundrechtlichen garantierten Eigentumsrechte konnte das BVerfG in dem Fall nicht erkennen und führt dazu aus:

“aa) Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht, wenn das Fachgericht bei der Auslegung des einfachen Rechts Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl.BVerfGE 89, 1 <9 f.>; 99, 145 <160>).

bb) Solches ist hier nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2002 (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 2116/01 -, NJW 2003, S. 1655 <1656>) stützt sich zur Begründung einer Eigentumsverletzung im Zuge der Bemessung des Schadensersatzanspruchs nach § 97 UrhG darauf, dass der möglicherweise geringe wirtschaftliche Erfolg bei der widerrechtlichen Rechteverwertung nicht den Maßstab für die fiktive Lizenzgebühr abgeben dürfe. Ein Verstoß gegen diese Überlegung könnte zwar in der Formulierung des Landgerichts gesehen werden, der Ertrag der Werbung, was den Verkauf von Eintopfdosen betreffe, sei nicht nennenswert gewesen. Das Oberlandesgericht jedoch erwähnt diesen vermeintlichen Bemessungsfaktor gerade nicht, so dass die verfassungsrechtliche Beschwer jedenfalls nicht fortbesteht.

Auch sonst ist eine Verkennung der Eigentumsgarantie nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin rügt zu Unrecht, das Landgericht habe den Bekanntheits- mit dem Beliebtheitsgrad “vermischt”. Für den “Werbewert” eines Prominenten spielt die ihm vom Publikum entgegengebrachte Sympathie offensichtlich ebenso wie seine Bekanntheit eine Rolle, so dass beide Kriterien bei der Bemessung der fiktiven Lizenzgebühr berücksichtigt wer…

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Themen: Rechtsprechung , Foto , Internet , Berlin , Urteil , Promirecht , Bgh , Bgb , GG , Bverfg , Urheber , Hamburg , Landgericht , Verfassung , Urhg , Bvr , Njw , Bergmann , Werbung
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 31. März 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.

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