BVerfG: Zur Schätzung einer fiktiven Lizenzgebühr
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde einer Fernsehköchin nicht zur Entscheidung angenommen und eine
Verletzung ihrer Grundrechte beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz
(GG) durch Beschluss vom 5. März 2009 – AZ: 1 BvR 127/09 – verneint.
Ein der Fernsehköchin verwendete der Betreiber eines
Supermarktes in seiner ohne zuvor die Zustimmung
der Fernsehköchin eingeholt zu haben. Dafür verlangte die Fernsehköchin eine fiktive Lizenzgebühr iHv. € 100.000,00. Das (LG) Koblenz sprach ihr “nur” € 5.000,00, was der
Köchin und ihren Anwälten offenbar zu wenig war.
Nach Ausschöpfung des Rechtsweges eilte man also zum BVerfG. Die Entscheidung des obersten deutschen Gerichts liest sich allerdings
so, als wenn die Rechtsanwälte Schertz &
aus den falschen Weg eingeschritten haben und deutlich
übers Ziel hinaus geschossen sind. Eine Verletzung der grundrechtlichen garantierten Eigentumsrechte konnte das BVerfG in dem Fall
nicht erkennen und führt dazu aus:
“aa) Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist erst erreicht,
wenn das Fachgericht bei der Auslegung des einfachen Rechts Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung
von der Bedeutung der Eigentumsgarantie beruhen und in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht
sind (vgl.BVerfGE 89, 1 <9 f.>; 99, 145 <160>).
bb) Solches ist hier nicht gegeben. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
25. Oktober 2002 (Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats - 1 BvR 2116/01 -, NJW 2003, S. 1655 <1656>) stützt sich zur
Begründung einer Eigentumsverletzung im Zuge der Bemessung des Schadensersatzanspruchs nach § 97 UrhG darauf, dass der möglicherweise
geringe wirtschaftliche Erfolg bei der widerrechtlichen Rechteverwertung nicht den Maßstab für die fiktive Lizenzgebühr abgeben
dürfe. Ein Verstoß gegen diese Überlegung könnte zwar in der Formulierung des Landgerichts gesehen werden, der Ertrag der Werbung,
was den Verkauf von Eintopfdosen betreffe, sei nicht nennenswert gewesen. Das Oberlandesgericht jedoch erwähnt diesen vermeintlichen
Bemessungsfaktor gerade nicht, so dass die verfassungsrechtliche Beschwer jedenfalls nicht fortbesteht.
Auch sonst ist eine Verkennung der Eigentumsgarantie nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin rügt zu Unrecht, das Landgericht habe
den Bekanntheits- mit dem Beliebtheitsgrad “vermischt”. Für den “Werbewert” eines Prominenten spielt die ihm vom Publikum
entgegengebrachte Sympathie offensichtlich ebenso wie seine Bekanntheit eine Rolle, so dass beide Kriterien bei der Bemessung der
fiktiven Lizenzgebühr berücksichtigt wer…
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