BVerfG zur Aufrechterhaltung von U-Haft

Langsam wird es Routine: Zum mittlerweile vierten Male innerhalb weniger Monate bestätigt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft, wenn im Laufe des Verfahrens das in Haftsachen geltende Beschleunigungsgebot verletzt wurde: Die gesetzlich vorgesehene Sechs-Monats-Frist stellt nur eine Höchstgrenze dar. Aus dieser Vorschrift kann nicht der Schluss gezogen werden, dass das Strafverfahren bis zu diesem [...]

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Erschienen 6. April 2006 auf http://www.juraaa.de.

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