“Iura novit curia” - aber nicht bei Rechtsanwälten
Rechtslupe | 18. Mai 2009 — Ein Rechtsanwalt haftet seiner Partei zwar nicht dafür, dass das Gericht das Gesetz richtig anwendet, wohl aber dafür, dass er …
Kürzlich hatten wir im BERLIN BLAWG auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.12.2008 – AZ: IX ZR 179/09 – hingewiesen, wonach eine Kanzlei ihren (Ex?)-Mandanten gegenüber zum Schadensersatz verurteilt worden war, weil diese ein für den Mandanten günstiges BGH-Urteil nicht in den Prozess eingeführt hatte. Dass das Gericht mit seinen alten Kommentaren die Entscheidung auch übersah, durchbrach nach Auffassung der BGH-Richter nicht den Kausalverlauf zwischen fehlerhafter Anwaltsberatung und Schaden durch den Urteilspruch.
Der Satz „iura novit curia“ gelte nur gegenüber Nicht-Juristen. § 137 Abs. 2 ZPO sei nicht zu entnehmen, dass „iura novit advocatus“ für Rechtsanwälte und sonstige Rechtskundige gilt, führte der BGH in seinen Gründen aus.
Die betroffenen Rechtsanwälte zogen vor das Bundesverfassungsgericht, ohne Erfolg. Die Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 22. April 2009 – AZ: 1 BVR 386/09 – gar nicht erst zur Entscheidung angenommen. Dennmoch gibt es eine kurze Begründung vom BVerfG:
“Allerdings besteht aufgrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung im Bereich der Anwaltshaftung gegenüber dem allgemeinen Schadensersatzrecht eine Besonderheit insofern, als das Regressgericht zur Feststellung eines normativen Schadens nicht auf die hypothetische Entscheidung des Gerichts des Vorprozesses bei unterbliebener anwaltlicher Pflichtverletzung abstellen darf, sondern seine eigene rechtliche Wertung an die Stelle derer des Gerichts des Vorprozesses setzen muss (vgl. BGHZ 174, 205 <208 f.>). Die Maßgeblichkeit der Sicht des Regressgerichts kommt jedoch nach Zielset…
» Vollständiger ArtikelErschienen 19. Mai 2009 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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