BVerfG: Zulässigkeit von Zitaten auf Webseiten
Immer wieder kommt es vor allem in Blogs oder Foren vor, dass fremde Texte oder Teile daraus als Zitate veröffentlicht werden.
Grundsätzlich stellt sich dabei die Frage, ob ein solches Vorgehen überhaupt mit geltendem Recht vereinbar ist. Wie das in einem
Urteil von Mitte Februar (Urteil vom 18.02.2010 – Az.: 1 BvR 2477/08) entschied, kann die Veröffentlichung von fremdem Text im Wege
des Zitats unter das Recht auf freie Meinungsäußerung fallen.
Der Beschwerdeführer publiziert eine Internetzeitung. Dort beabsichtigte er, einen Artikel über einen Autor zu veröffentlichen. Er
fragte beim Rechtsanwalt des Autors an, ob er ein Foto, das sich auf der Homepage der Kanzlei befand, für die Veröffentlichung
verwenden dürfe. Der Autor widersprach der Nutzung der Bilder ausdrücklich durch seinen Anwalt und drohte bei Zuwiderhandlung mit
rechtlichen Schritten. In dem später erscheinenden Artikel des Beschwerdeführers wurde erwähnt, dass nach Anfrage ein Foto von der
Kanzleihomepage für die Glosse nicht verwendet werden durfte und ein entsprechendes Zitat aus dem ablehnenden Anwaltsschreiben
veröffentlicht.
In der Vorinstanz vor dem nahm der Autor den Beschwerdeführer auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben gem. § 823 I, II
i.V.m. § 1004 I 2 BGB in Anspruch. Der Autor sei in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, weil er durch die Wiedergabe als
jemand vorgeführt werde, der auf eine schlichte Anfrage mit scharfer Drohung reagiert. Das Gericht gab dem Autor recht.
Nachdem der Rechtsweg erschöpft war, erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde. Er rügte die Verletzung des Grundrechts auf
gem. Art. 5 I, 103 I GG.
Das BVerfG hob die Entscheidung auf und wies sie an die Vorinstanz zurück. Der Beschwerdeführer werde in seiner Meinungsfreiheit
verletzt, da in den Schutzbereich auch Tatsachenbehauptungen fallen, sofern sie wie vorliegend zur Bildung von Meinungen beitragen.
Eine „Prangerwirkung“ als mögliche zivilrechtliche Fallgruppe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sei von der Vorinstanz zudem
nicht nachvollziehbar begründet worden. Außerdem sei nicht dargelegt worden, dass das mit dem Zitat berichtete Verhalten des Klägers
ein schwerwiegendes Urteil des Publikums nach sich ziehte. Die Mitteilung, dass sich jemand gegen die Veröffentlichung des eigenen
Bildes in scharfer Weise wehre, sei schon nicht unbedingt geeignet, sich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken.
Fazit: Die vorinstanzli…
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