BVerfG: Zur Zulässigkeit der Berichterstattung über das Privatleben Prominenter
BVerfG, Urteil vom 8.12.2011, Az. 1 BvR 927/08Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG Das BVerfG hat entschieden, dass eine über die Urlaubsgewohnheiten eines
Prominenten im Rahmen eines Berichtes über ein bestimmtes Urlaubsgebiet zulässig sind, auch wenn diese die der bekannten Person betreffen. So seien die
Äußerungen “Dauergast xxx fährt jedes Jahr in Zürs Ski - meist mit Familie. Sie gibt sich unauffällig und trägt deshalb ihre Skier
selbst” und “Dort gibt es wie eh und je Mittagsbüfett mit köstlichen Salaten. Das gehört dazu wie jedes Jahr die hier ganz
unauffällig auftretende xxx im Skianzug” im Rahmen eines 6-seitigen Berichts zum Urlaubsgebiet Arlberg vom Grundrecht der
Meinungsfreiheit geschützt. Der Bericht müsse als Ganzes betrachtet werden. Dann sei ersichtlich, dass es um die Urlaubsgewohnheiten
der Klägerin nur als Kolorit am Rande gehe und lediglich Belanglosigkeiten beträfen. Demgegenüber bestehe ein Informationinteresse
der Leserschaft daran, welche Gäste die Urlaubsregion besuchten, da hier auch eine Vorbildfunktion der prominenten Gäste bestehe. Zum
Volltext der Entscheidung:
Bundesverfassungsgericht
Urteil In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
…
gegen a) den Beschluss des Kammergerichts vom 28. Februar 2008 - 10 U 263/07 -, b) das Urteil des Landgerichts vom 23. Oktober 2007 - 27 O 701/07 -
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch … am 8. Dezember 2011 einstimmig beschlossen:
Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. Oktober 2007 - 27 O 701/07 - und der Beschluss des Kammergerichts vom 28. Februar 2008 -
10 U 263/07 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes. Die
Entscheidungen werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Berlin zurückverwiesen.
Das Land Berlin hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend
Euro) festgesetzt.
Gründe
I.
1. Die Beschwerdeführerin verlegt die Zeitschrift „Bunte”. In der Ausgabe Nr. 7/2007 vom 8. Februar 2007 dieser Zeitschrift
veröffentlichte die Beschwerdeführerin einen Bericht aus dem Reiseteil, der sich mit der Skiregion Arlberg beschäftigt. In diesem
Zusammenhang wird die Landschaft beschrieben, über die Hotels und deren Eigentümerfamilien berichtet sowie über die große Zahl
prominenter Personen informiert, die hier ihren Urlaub verbracht haben oder regelmäßig verbringen. Unter einer - nicht angegriffenen
- Abbildung von Prinzessin Caroline von Hannover, der Klägerin des Ausgangsverfahrens (im folgenden: Klägerin), die dort in …
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