BVerfG zu Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber Eltern

Nach einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts hat der erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem Beschluss vom 07.06.2005 - 1 BvR 1508/96 - eine Entscheidung des Landgerichts Duisburg regelrecht zerpflückt. Der Sachverhalt: Die pflegebedürftige Mutter der Beschwerdeführerin (Bf) lebte in den letzten vier Jahren vor ihrem Tod (1995) in einem Alten- und Pflegeheim. Da die Einkünfte der Mutter zur Begleichung der Heimpflegekosten nicht ausreichten, leistete ihr die Stadt Bochum als örtlicher Träger der Sozialhilfe laufende monatliche Hilfe in Höhe von insgesamt ca. 123.000,-- DM. Die 1939 geborene Bf war seit ihrem 15. Lebensjahr berufstätig. Sie hatte bis zum Zeitpunkt ihrer betriebsbedingten Kündigung im Herbst 1996 aus ihrer Halbtagstätigkeit zuletzt ein Nettoeinkommen von ca. 1.100,-- DM monatlich erzielt. Der Ehemann der Bf, von dem sie seit 1994 getrennt lebt, ist technischer Angestellter und seit 1995 Rentner. Die kinderlosen Eheleute sind Eigentümer zu je ½ eines mit einem Vier-Familienhaus bebauten Grundstücks. Eine der vier Wohnungen bewohnt die Bf, die drei übrigen Wohnungen sind vermietet. Der Grundstücksanteil der Bf hat abzüglich der Belastungen einen Verkehrswert von 245.000,-- DM. Die monatlichen Belastungen für das Grundstück übersteigen die Nettoeinnahmen. Die Stadt Bochum verklagte die Bf aus übergeleitetem Recht auf Zahlung von Elternunterhalt. Die Klage vor dem Amtsgericht war erfolglos. Mit letztinstanzlichem Urteil stellte das Landgericht Duisburg eine Zahlungspflicht der Bf in Höhe von 123.306,88 DM fest. Zugleich verurteilte es die Bf, das Angebot der Stadt Bochum anzunehmen, wonach der vorgenannte Betrag als zinsloses Darlehen gewährt wird, das drei Monate nach dem Tod der Bf zur Rückzahlung fällig ist. Zudem wurde die Bf verurteilt, zur Sicherung des Darlehens eine Grundschuld in Höhe von 123.000,-- DM auf ihrem Miteigentumsanteil am Hausgrundstück zu bestellen. Der Beschluss, zusammengefasst in der Pressemitteilung: Die der Bf vom LG auferlegte Verpflichtung zur Annahme eines zinslosen Darlehens und zur Bewilligung einer Grundschuld auf ihren Miteigentumsanteil entbehrt jeder Rechtsgrundlage und steht in krassem Widerspruch zu allen zur Anwendung gebrachten Normen. Das Gericht hat sich mit seiner Entscheidung der Bindung an Gesetz und Recht entzogen und damit die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Bf in nicht mehr durch die verfassungsmäßige Ordnung legitimierter Weise beschränkt. 1. Die Leistungsfähigkeit der Bf ist - auch nach Auffassung des LG - erst mit dem Darlehensangebot des Sozialhilfeträgers, also nach dem Tod ihrer Mutter, entstanden. Damit hat das Gericht einen Unterhaltsanspruch für einen vergangenen Zeitraum mit einer Leistungsfähigkeit der Bf begründet, die erst nach dem Wegfall der Bedürftigkeit der Mutter eingetreten ist. Dies widerspricht schon in Wortlaut und Systematik den hier maßgeblichen unterhalts- un…

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Erschienen 7. Juni 2005 auf http://rafranke.blogspot.com.

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