BVerfG zu Art. 103 I GG: Kein rechtliches Gehör in Deutschland?

Ich hätte nicht gedacht, dass ich heutzutage nochmal auf eine Entscheidung des BVerfG verweisen kann, in der festgestellt wird, dass gegen Art. 103 Gg (Anspruch auf rechtliches Gehör) verstossen wird.

Die Entscheidung bzw. die Vorgeschichte verbuche ich zur Zeit als Kuriosum, auch weil man mal so einen Satz lesen darf:

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet.

Bei Randnummer 10 ist der wichtigste Absatz zu lesen:

Gegen diese Grundsätze hat das Amtsgericht durch eine fehlerhafte Anwendung des § 495a ZPO verstoßen.

Es hat dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 495a Satz 2 ZPO zu beantragen, dadurch genommen, dass es eine Mitteilung über die Durchführung des schriftlichen Verfahrens vor Erlass des Urteils unterließ.

Zwar schreibt § 495a ZPO eine Anordnung des vereinfachten, das heißt schriftlichen Verfahrens nicht vor. Das Bundesverfassungsgericht leitet jedoch aus Art. 103 Abs. 1 GG eine dahingehende Pflicht des Gerichts ab, da den Parteien sonst die Möglichkeit genommen wird, einen Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 495a Satz 2 ZPO zu stellen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 4. August 1993 - 1 BvR…

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Themen: Rechtsprechung , Amtsgericht

Erschienen 9. Dezember 2008 auf http://www.jurakopf.de.

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