BVerfG: Zitatrecht aus Anwaltsschreiben trotz gerichtlicher Untersagung
BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 – Der Kläger nahm den Beschwerdeführer beim Landgericht auf Unterlassung wörtlicher aus dem anwaltlichen Schreiben in Anspruch. Darin war es um die Gestattung einer Bildnutzung eines
Mandantenbildes von der anwaltlichen gegangen.
Das bejahte Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus § 823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Das
Bundesverfassungsgericht hat die gerichtliche Entscheidung aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Die Verurteilung
zur Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen Schreiben des Klägers verletzt den Beschwerdeführer in seinem auf (Art. 5 GG).
RA Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de
BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen zivilrechtliche Unterlassungsverurteilung erfolgreich BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 2010 –
1 BvR 2477/08 –
Der Beschwerdeführer betreibt die Internetseite www., auf der er die „N. Zeitung online“ publiziert. Er beabsichtigte, dort einen
Artikel des Autors R. zu veröffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste, in dem R. auf Unterlassung der Veröffentlichung
eines Buches in Anspruch genommen wurde. Deshalb fragte der Beschwerdeführer schriftlich bei dem Sozius des Rechtsanwalts H., der den
Kläger in jenem Rechtsstreit vertrat, an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes für die Veröffentlichung verwenden dürfe. Die Anfrage war in einem teils unfreundlichen,
teils ironischen Ton gehalten. Der Sozius (im Folgenden: Kläger) widersprach ausdrücklich der Nutzung von Bildern seiner Person und
seines Sozius H. und drohte dem Beschwerdeführer mit rechtlichen Schritten. Im Zusammenhang mit dem anschließend veröffentlichten
Artikel des R. auf seiner Website, in dem sowohl das Auftreten als auch die äußere Erscheinung des Prozessvertreters H. kommentiert
wurden, merkte die Redaktion an, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage “ein eindrucksvolles Homepage-Foto seiner Kanzlei zu R.s
Glosse nicht habe freigeben wollen”. Zudem wurde der Inhalt der E-Mail des Klägers sowie einer weiteren E-Mail, mit der H.
ausdrücklich der Verwendung seines Bildes widersprochen hatte, wörtlich wiedergegeben.
Der Kläger nahm den Beschwerdeführer daraufhin beim Landgericht Berlin auf Unterlassung wörtlicher Zitate aus dem anwaltlichen
Schreiben in Anspruch. Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 5. Juni 2007 bejahte das Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus §
823 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Kläger werde durch die Wiedergabe seiner harsch formulierten
Ablehnung auf der Website des Beschwerdeführers öffentlich als jemand vorgeführt, der auf eine schlichte Anfrage mit einer scharfen
Drohung reagiere. Die dadurch erfolgte Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Klägers wiege schwerer als das …
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