BVerfG zu Vorratsdatenspeicherung: Erste Anmerkungen #vds

Nach dem ersten Eindruck und der Lektüre der Mitteilung des BVerfG komme ich zu folgenden ersten Anmerkungen:

Eine Vorratsdatenspeicherung in der Form, das private Unternehmen die Daten speichern auf bestimmte Zeit und der Staat Zugang erhält, ist mit dem Grundgesetz vereinbar – die bisher gewählte Form ist aber nichtig, da intransparent und nicht konkret genug ausgestaltet. Im Bereich der Gefahrenabwehr ist ein Zugriff auf gespeicherte Daten auch möglich, aber nur wenn es um Leben, Körper und Freiheit geht. Ein Zugriff ist zur Aufklärung schwerer Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (!) denkbar. Das Urteil steht im Lichte des Lissabin-Urteils, dass Grenzen der EU-Rechtsetzung gezogen hat. Hierbei wurde vermerkt, dass die “verfassungsrechtliche Identität” der EU Grenzen setzt. Eben eine solche sieht das BVerfG hier berührt: "Dass die Freiheitswahrnehmung der Bürger nicht total erfasst und registriert werden darf, gehört zur verfassungsrechtlichen Identität der Bundesrepublik Deutschland, für deren Wahrung sich die Bundesrepublik in europäischen und internationalen Zusammenhängen einsetzen muss. Durch eine vorsorgliche Speicherung der Telekommunikationsverkehrsdaten wird der Spielraum für weitere anlasslose Datensammlungen auch über den Weg der Europäischen Union erheblich geringer." Leider hat das BVerfG die Chance wohl verpasst, ausdrücklich klar zu stellen, wie die Rechtsnatur der IP-Adresse zu bewerten i… » Vollständiger Artikel
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Themen: It-recht
Rechtsgebiet: Internetrecht

Erschienen 2. März 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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