BVerfG: Vorlageverfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit
am 01.06.2006 von Strafsachen, Verkehrsunfälle und andere interessante Dinge
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat dreiVorlagen der Amtsgerichte Herford und Rinteln zur Frage derVerfassungswidrigkeit der Jugendstrafe bzw. des Widerrufs der Aussetzungder Jugendstrafe für unzulässig erklärt. Die vorlegenden Gerichte sehensich an der Verhängung einer Jugendstrafe bzw. einem Bewährungswiderrufgehindert, weil sie den Jugendstrafvollzug – mangels gesetzlicherGrundlage – insgesamt für verfassungswidrig halten.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zu Grunde:
Die verfassungsrechtlichen Bedenken der vorlegenden Gerichte richtensich in der Sache nicht gegen § 17 Abs. 2 JGG bzw. § 26 Abs. 1 JGG.Diese Normen regeln ausschließlich die Voraussetzungen für dieVerhängung von Jugendstrafe sowie die Voraussetzungen für den Widerrufder Aussetzung von Jugendstrafe durch den Jugendrichter. Von denGerichten bemängelt wird vielmehr die unzureichende Ausgestaltung desJugendstrafvollzugs.
Selbst wenn die vorgetragenen Bedenken hinsichtlich des gegenwärtigenRechtszustands auf dem Gebiet des Jugendstrafvollzugs zuträfen, könntedas nur dahin führen, dass einzelne, konkrete Vollzugsmaßnahmen mit demGrundgesetz unvereinbar wären. Folge einer rechtswidrigen, einenVerurteilten in Grundrechten verletzenden Vollzugsmaßnahme wäre abernicht, dass die im Jugendgerichtsgesetz dem Grunde nach geregelteMöglichkeit des Freiheitsentzugs durch Jugendstrafe oder des Widerrufseiner Aussetzung der Jugendstrafe als solche verfassungswidrig wäre.
Eine andere Bewertung ergibt sich auch …
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