BVerfG: Auch für Videomessungen ist § 100h StPO nicht zu beanstanden
Es gingen in den letzten Tagen mehrere BVerfG-Entscheidungen durch die verschiedenen Jura-Blogs. Dabei ging es um zwei Fälle, in
denen Missbrauchsgebühren verhängt wurden, vgl. BVerfG: OWi, Fahrverbot und die „wahnähnliche Verkennung des Verfassungsrechts“. Ganz
wichtig aber auch: BVerfG, Beschl. v. 12.8.2010 - 2 BvR 1447/10. Es ging um die Frage, ob auch für Videomessungen (hier:
Videoabstandsmessung von Brücke) § 100h StPO i.V.m. § 46 OWiG taugliche Ermächtigungsgrundlage sein kann. Verfassungsrechtliche
Bedenken hatte das BVerfG (wie auch schon bei Fertigung von Messfotos, siehe: BVerfG zu Messfotos: 100h ok - also: Ende der
Diskussionen?) keine und zwar weder was die Übersichtsaufnahmen noch die verdachtsabhängig gefertigten Identifizierungsvideos angeht:
"...Eine Verletzung des Beschwerdeführers in seinen Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG sowie aus Art.
3 Abs. 1 GG ist nicht festzustellen.
a) Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, das seine Träger gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung oder
Weitergabe der auf sie bezogenen individualisierten oder individualisierbaren Daten schützt (BVerfGE 103, 21 <33> stRspr), ist
der Einschränkung im überwiegenden Allgemeininteresse zugänglich. Diese bedarf einer gesetzlichen Grundlage, die dem rechtsstaatlichen
Gebot der Normenbestimmtheit genügt und verhältnismäßig ist (BVerfGE 65, 1 <43 f.> stRspr). Das Oberlandesgericht hat als
Rechtsgrundlage § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG herangezogen. Die Norm erlaubt die Anfertigung von
Bildaufnahmen ohne Wissen des Betroffenen, wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines
Beschuldigten auf andere Weise weniger Erfolg versprechend oder erschwert wäre. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
dieser Regelung wurden weder vom Beschwerdeführer vorgebracht noch sind solche sonst ersichtlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer
des Zweiten Senats vom 5. Juli 2010 - 2 BvR 759/10 -, juris; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22. Februar 2010 - 1 Ss [OWi] 23 Z/10
-, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 4 Ss 1525/09 -, DAR 2010, S. 148 f.; Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss
vom 6. Januar 2010 - 1 Ss 291/09 -, NJW 2010, S. 1093 f., jeweils m.w.N.). b) Die Auslegung und Anwendung des § 100h Abs. 1 Satz 1 Nr.
1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG durch die Fachgerichte ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine Verletzung
spezifischen Verfassungsrechts kann nicht festgestellt werden. aa) Die Gerichte haben bei der Auslegung und Anwendung von einfachem
Recht den grundgesetzlichen Wertmaßstäben Rechnung zu tragen. Die fachgerichtliche Rechtsprechung unterliegt jedoch nicht der
unbeschränkten verfassungsgerichtlichen Nachprüfung (BVerfGE 18, 85 <92 f.>). Eine umfassende Kontrolle der Ausle…
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