BVerfG: Verwertung von Beweismitteln auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung (Markenverletzung bei eBay)

BVerfG, Beschluss vom 02.07.2009; 2 BvR 2225/08 -Red. Leitsätze:

Die Gewährleistung des Art. 13 Abs. 1 GG umfasst den Schutz der räumlichen Privatsphäre vor staatlichen Eingriffen und erstreckt sich auch auf den Gebrauch, der von den durch das Eindringen in die Wohnung erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl.BVerfGE 109, 279 <325 f.>). Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Ein Beweisverwertungsverbot ist grundsätzlich nur dann Folge einer fehlerhaften Durchsuchung, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden.

Anm.: Angesichts der erforderlichen richterlichen Anordnung einer Durchsuchung bleibt die Frage: Wann liegen schwerwiegend Verfahrensverstöße vor, die zu einer Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führen und nicht bewusst oder willkürlich begangen wurden? Wenn nun alle eBay-Verkäufer eine Durchsuchung fürchten müssen, weil und wenn sie versehentlich und ohne Aufklärungsmöglichkeit ein gefälschtes Produkt verkauft haben, dann wir eine neue Ära im Kampf gegen Plagiate anbrechen. Vielleicht werden damit künftig die Durchsuchungen gerade beantragt, um solche – verwertbaren – Zufallsfunde zu erlangen! Diese weitere Möglichkeit hätte angesichts der ausufernden Abmahnungen und Abmahnwellen, Auskunftsansprüchen gegen Provider und strafrechtlichen Verfahren nicht auch noch durch das Bundesverfassungsgericht abgesegnet werden sollen.

Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel – www.jur-blog.de

BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden

Aktenzeichen: 2 BvR 2225/08 – Das Amtsgericht München ordnete die Durchsuchung der Wohnungen des Beschwerdeführers im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das Markenrecht (Angebot einer Uhr der Marke Rado zum Verkauf über eBay) zum Zwecke der Beschlagnahme von Rechneranlagen sowie von weiteren Unterlagen an. Bei den Durchsuchungen fand die Polizei keine Beweismittel, die im Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf standen. Das Ermittlungsverfahren wegen des Verstoßes gegen das Markenrecht wurde daher eingestellt. Der zugrundeliegende Durchsuchungsbeschluss wurde durch die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 13. November 2005 – 2 BvR 728/05 u.a. – deswegen aufgehoben, weil der mit der Durchsuchung verbundene Grundrechtseingriff außer Verhältnis zu dem allenfalls geringen Tatverdacht gestanden habe.

Bei der Durchsuchung einer der Wohnungen des Beschwerdeführers, die dieser gemeinsam mit anderen Personen bewohnte, fanden die Ermittlungspersonen in einem dem Beschwerdeführer zugeordneten Zimme…

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Themen: Ebay , Urteile , Rechtsanwalt , Polizei , Durchsuchung , Bundesverfassungsgericht , Verfassungsbeschwerde , GG , Bverfg , Abmahnungen , Ecommerce , Strafrecht Und IT , Online-auktionen
Rechtsgebiet: Markenrecht

Erschienen 28. Juli 2009 auf http://www.jur-blog.de.

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