BVerfG: Verwertung von Beweismitteln auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung (Markenverletzung bei eBay)
BVerfG, Beschluss vom 02.07.2009; 2 BvR 2225/08 -Red. Leitsätze:
Die Gewährleistung des Art. 13 Abs. 1 GG umfasst den Schutz der räumlichen Privatsphäre vor staatlichen Eingriffen und erstreckt
sich auch auf den Gebrauch, der von den durch das Eindringen in die Wohnung erlangten Kenntnissen gemacht wird (vgl.BVerfGE 109, 279
<325 f.>). Die Beurteilung der Frage, welche Folgen ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und
ob hierzu insbesondere ein Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt in erster Linie den zuständigen Fachgerichten. Ein
Beweisverwertungsverbot ist grundsätzlich nur dann Folge einer fehlerhaften Durchsuchung, wenn die zur Fehlerhaftigkeit der
Ermittlungsmaßnahme führenden Verfahrensverstöße schwerwiegend waren oder bewusst oder willkürlich begangen wurden.
Anm.: Angesichts der erforderlichen richterlichen Anordnung einer bleibt die Frage: Wann liegen schwerwiegend Verfahrensverstöße vor, die zu einer
Fehlerhaftigkeit der Ermittlungsmaßnahme führen und nicht bewusst oder willkürlich begangen wurden? Wenn nun alle eBay-Verkäufer eine
Durchsuchung fürchten müssen, weil und wenn sie versehentlich und ohne Aufklärungsmöglichkeit ein gefälschtes Produkt verkauft haben,
dann wir eine neue Ära im Kampf gegen Plagiate anbrechen. Vielleicht werden damit künftig die Durchsuchungen gerade beantragt, um
solche – verwertbaren – Zufallsfunde zu erlangen! Diese weitere Möglichkeit hätte angesichts der ausufernden und Abmahnwellen, Auskunftsansprüchen gegen Provider und
strafrechtlichen Verfahren nicht auch noch durch das abgesegnet werden sollen.
Siegfried Exner, Kiel –
www.jur-blog.de
BVerfG: Beweismittel können auch nach rechtswidriger Wohnungsdurchsuchung verwertet werden
Aktenzeichen: 2 BvR 2225/08 – Das Amtsgericht München ordnete die Durchsuchung der Wohnungen des Beschwerdeführers im Rahmen eines
Ermittlungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen das (Angebot einer Uhr der Marke Rado zum Verkauf über eBay) zum Zwecke der Beschlagnahme von
Rechneranlagen sowie von weiteren Unterlagen an. Bei den Durchsuchungen fand die keine Beweismittel, die im Zusammenhang mit diesem Tatvorwurf standen. Das Ermittlungsverfahren wegen
des Verstoßes gegen das Markenrecht wurde daher eingestellt. Der zugrundeliegende Durchsuchungsbeschluss wurde durch die 3. Kammer
des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts mit Beschluss vom 13. November 2005 – 2 BvR 728/05 u.a. – deswegen aufgehoben, weil
der mit der Durchsuchung verbundene Grundrechtseingriff außer Verhältnis zu dem allenfalls geringen Tatverdacht gestanden habe.
Bei der Durchsuchung einer der Wohnungen des Beschwerdeführers, die dieser gemeinsam mit anderen Personen bewohnte, fanden die
Ermittlungspersonen in einem dem Beschwerdeführer zugeordneten Zimme…
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