BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen die Zulässigkeit privater Digitalkopien nicht zur Entscheidung angenommen

Die Verfassungsbeschwerde betrifft § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes

(UrhG). Zulässig sind danach einzelne Vervielfältigungen eines Werkes

durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen

Trägern, sofern sie nicht Erwerbszwecken dienen. Die Beschwerdeführer,

Unternehmen der Musikindustrie, müssen es aufgrund dieser Norm

hinnehmen, dass private Digitalkopien der von ihnen auf den Markt

gebrachten Tonträger grundsätzlich zulässig sind. Dies hat aufgrund der

rasanten technischen Entwicklung in diesem Bereich erhebliche

Absatzrückgänge zur Folge. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die

Beschwerdeführer, § 53 Abs. 1 UrhG sei mit dem Eigentumsgrundrecht aus

Art. 14 Abs. 1 GG unvereinbar, soweit er digitale Privatkopien ohne

hinreichende Einschränkungen für zulässig erkläre.

Die 3. Kammer des Erstens Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die

Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Die im Dezember

2008 beim Bundesverfassungsgericht eingegangene Verfassungsbeschwerde

ist unzulässig, weil sie nicht fristgerecht erhoben worden ist. Richtet

sich eine Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz, so kann sie gemäß § 93

Abs. 3 BVerfGG nur binnen eines Jahres seit dem Inkrafttreten des

Gesetzes erhoben werden. Diese aus Gründen der Rechtssicherheit eng

auszulegende Ausschlussfrist beginnt bei Erhebung einer

Verfassungsbeschwerde gegen eine unverändert gebliebene Norm nicht

deshalb neu, weil der Gesetzgeber die Bestimmung gelegentlich der

Änderung anderer Bestimmungen desselben Gesetzes erneut in seinen Willen

aufgenommen hat. Bleibt die angegriffene Norm inhaltlich unverändert

oder wird sie rein redaktionell angepasst, setzt kein neuer Fristlauf

ein.

Die Jahresfrist des § 93 Abs. 3 BVerfGG begann hier nicht deshalb neu zu

laufen, weil § 53 Abs. 1 UrhG durch das am 1. Januar 2008 in Kraft

getretene Zweite Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der

Informationsgesellschaft vom 26. Oktober 2007 geändert worden ist. Denn

der Gesetzgeber hat dabei die in Rede stehende Zulässigkeit digitaler

Privatkopien unberührt gelassen. Die gesetzgeberische Klarstellung, dass

auch digitale Vervielfältigungen erlaubt sein sollen, war bereits im

Jahr 2003 erfolgt. Legt man die Argumentation der Beschwerdeführer

zugrunde, hätte der…

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Themen: Entscheidungen
Rechtsgebiet: Urheberrecht

Erschienen 1. November 2009 auf http://www.ip-notiz.de.

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