BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen steuerlichen Entlastungsbetrag nur für Alleinstehende nicht zur Entscheidung angenommen
BVerfG-Beschluss vom 22.05.2009 – 2 BvR 310/07 BVerfG-Beschluss vom 22.05.2009 – 2 BvR 2240/04
Pressemitteilung Nr. 73/2009 des (BVerfG):
“In der Vergangenheit war in § 32 Abs. 7 EStG ein Haushaltsfreibetrag für Alleinstehende geregelt. Das Bundesverfassungsgericht
stellte mit Beschluss vom 10. November 1998 – 2 BvR 1057, 1226, 980/91 – (BVerfGE 99, 216) fest, dass die Vorschrift mit Art. 6 Abs.
1 und Abs. 2 GG unvereinbar war, soweit sie die in ehelicher Gemeinschaft lebenden, unbeschränkt steuerpflichtigen Eltern von der
Gewährung des Haushaltsfreibetrages ausschloss. Es verlangte eine Neuregelung und sprach aus, dass für die Besteuerung des Einkommens
der Eltern, denen ein Kinderfreibetrag oder zustand, in Höhe von 5.616 DM die gesetzliche Grundlage fehlen werde, sollte die Neuregelung nicht
spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2002 in Kraft getreten sein. § 32 Abs. 7 EStG wurde zum 31. Dezember 2003 aufgehoben. Zum 1.
Januar 2004 räumte der Gesetzgeber in § 24b EStG Alleinerziehenden einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro ein.
Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 2240/04 betrifft die Frage, ob dem Beschwerdeführer für den Veranlagungszeitraum 2003
ein Freibetrag in Höhe von 2.871 € (entspricht 5.616 DM) einzuräumen war, weil der Gesetzgeber die Vorgaben des Beschlusses des
Bundesverfassungsgerichts vom 10. November 1998 nicht beachtet habe.
Der Beschwerdeführer im Verfahren 2 BvR 310/07 wurde im Jahr 2004 mit seiner Ehefrau zusammen zur veranlagt. Er beantragte die Eintragung eines Freibetrages
entsprechend § 24b EstG in Höhe von 1.308 € wegen seiner zwei im ehelichen lebenden Kinder auf seiner Lohnsteuerkarte. Das lehnte den Antrag ab, weil der Beschwerdeführer verheiratet sei. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel
dagegen blieben ohne Erfolg.
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat beide Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 2240/04 war unzulässig, denn sie genügte nicht dem Begründungserfordernis. Die
Verfassungsbeschwerde im Verfahren 2 BvR 310/07, mit der der Beschwerdeführer rügt, dass der Entlastungsbetrag, der Verheiratete von
der Begünstigung ausschließe und nur für Alleinerziehende gelte, verfassungswidrig sei, wurde mangels Grundrechtsverletzung nicht zur
Entscheidung angenommen.
Die Vorschrift des § 24 b EStG verstößt insbesondere nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Zwar verbietet Art. 6 Abs. 1 GG, Ehe und Familie
gegenüber anderen Lebens- und Erziehungsgemeinschaften schlechter zu stellen und untersagt eine Benachteiligung von Ehegatten
gegenüber Ledigen und von ehelichen gegenüber anderen Erziehungsgemeinschaften. Eine Benachteiligung liegt vor, wenn der Ehepartner
oder Eltern wegen ihrer Ehe oder Familie und deren Gestaltung von Steuerent…
» Vollständiger Artikel