BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Versagung von Eilrechtsschutz bei Vermittlung gewerblicher Sportwetten
Zwei Aspekte der Entscheidung des BVerfG zur erfolglosen sind bemerkenswert:
Der Streit über den hat - einschließlicch der Verfassungsbeschwerde - selbst 4 Jahre gedauert! Bedenken gegen die Anwendung des
Gleichheitssatzes (Art. 3 GG) und hinsichtlich hoheitlichen Unrechts ergeben sich aus dem Satz “Auf eine konsistente Ausgestaltung des
gesamten Glücksspielsektors kommt es dabei aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht an.”
Sollen staatliche Eingriffe, egal ob im Bereich Killerspiele, oder Glücksspiele für Bürger nachvollziehbar bleiben, so besteht m . E. eine
erhebliche Notwendigkeit einer rechtlich und tatsächlich konsistenten, suchtpräventiven Ausgestaltung des Rechts. Ein Staat der in
Exekutive, Legislative und Rechtsprechung uneinheitliche Maßstäbe praktiziert, erschwert die für Rechtsgehorsam der Bürger
erforderliche Erkannbarkeit der Grundregeln.
Rechtsanwalt Siegfred Exner, Kiel - www.jur-blog.de
BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Vermittlers gewerblicher Sportwetten gegen Versagung von Eilrechtsschutz
Der Beschwerdeführer vermittelt seit 2005 eines im EU-Ausland ansässigen gewerblichen Wettunternehmens. Dies untersagte ihm das Land Niedersachsen (mit
Bescheid vom 27. April 2005 unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes [aus dem
Urteil ergänzt, d. Bearbeiter]. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Oberverwaltungsgericht zuletzt einen gegen
die sofortige Vollziehung gerichteten Abänderungsantrag des Beschwerdeführers ab, den dieser im Hinblick auf den seit 1. Januar 2008
geltenden Glücksspielstaatsvertrag und dessen landesrechtliche Umsetzung gestellt hatte.
Die gegen diese Eilentscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat die 3. Kammer des Ersten Senats nicht zur Entscheidung
angenommen.
Der Beschwerdeführer ist weder in seiner Berufsfreiheit noch in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz verletzt. Die
verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine ordnungsrechtliche Durchsetzung eines staatlichen Sportwettmonopols sind durch das
Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (BVerfGE 115, 276; vgl. Pressemitteilung Nr. 25/2006) und die daran
anschließende Kammerrechtsprechung geklärt. Aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit folgt die Notwendigkeit einer rechtlich und
tatsächlich konsistenten, suchtpräventiven Ausgestaltung des staatlichen Sportwettmonopols. Das Oberverwaltungsgericht hat eine
derartige Ausgestaltung in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise nach den in einem Eilrechtsverfahren geltenden
Grundsätzen als gegeben angesehen. Vorbehaltlich einer eingehenden verfassungsrechtlichen Prüfung im Rahmen von
Verfassungsbeschwerden gegen fachgerichtliche Hauptsacheentscheidungen durfte im Eilverfahren angenommen werden, dass das di…
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