BVerfG: Verfassungsbeschwerde des Heise Zeitschriften Verlags unzulässig
am 03.03.2007 von Heimspiel
In einer Newsticker-Meldung vom 19.01.2005 hat der Heise Zeitschriften Verlag über die Software AnyDVD des Herstellers Slysoft berichtet. Diese Software ist nach Herstellerangaben geeignet, die Kopierschutzmechanismen von DVDs auszuhebeln - was nach deutschem Urheberrecht unzulässig ist.
Durch Urteil des Landgericht München I vom 7.3.2005 (Az: 21 O 3220/05, MMR 2005, 768 ff.) im einstweiligen Verfügungsverfahren ist dem Verlag auf Antrag mehrer Firmen der Musikindustrie auferlegt worden, den Download der vorgenannten Software nicht durch Setzen eines Hyperlinks auf die Internetseite des Herstellers dieses Programmes zu ermöglichen, wo die Software zum Herunterladen angeboten wird. Das Urteil der Kammer ist sodann im Berufungsverfahren vom OLG München bestätigt worden (Urteil vom 28.7. 2005 - 29 U 2887/05).
Gegen die Entscheidung des OLG München hat die Heise Zeitschriften Verlag GmbH & Co. KG Verfassungsbeschwerde eingelegt und den Rechtsstreit auf einer eigenen Internetseite dokumentiert. Sie fühlt sich durch das Urteil in ihrer durch Art. 5 Abs. 1 GG gewährleisteten Freiheit der Meinungsäußerung und der Presse verletzt.
Die Verfassungsbeschwerde wurde nun (Beschluß v. 3.1.2007 - 1 BvR 1936/05) von dem für Grundrechtsverletzungen zuständigen 1. Senat BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe gem. § 93 a Abs. 2 BVerfGG seien nicht erkennbar, da die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei. Die Beschwerdeführerin habe nämlich den Grundsatz der Subsidiarität verletzt:
Die Beschwerdeführerin [hat] den Grundsatz der Subsidiarität missachtet, da sie den Rechtsweg in der Hauptsache nicht beschritten hat, obwohl sie mit dem Vorbringen, sie sei in ihren Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG verletzt, eine Rüge erhebt, die das Hauptsacheverfahren betrifft.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfordert der Grundsatz der Subsidiarität im materiellen Sinne über die formelle Erschöpfung des Rechtsweges hinaus, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Verfügung stehenden weiteren Möglichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Verfassungsverletzung zu erreichen oder diese gar zu verhindern. Daher ist auch die Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache geboten, wenn dort nach der Art des gerügten Grundrechtsverstoßes die Gelegenheit besteht, der verfassungsrechtlichen Beschwer abzuhelfen (vgl.BVerfGE 79, 256 <278 f.>; 86, 15 <22 f.>; 104, 65 <71> ). Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie vorliegend - mit der Verfassungsbeschwerde Grundrechtsverletzungen gerügt werden, die sich auf die Hauptsache beziehen (vgl.BVerfGE 86, 15 <22>; 104, 65 <71>).
Rechtsschutz in der Hauptsache kann die Beschwerdeführerin erlangen, indem sie den in § 926 Abs. 1 ZPO vorgesehenen Antrag auf Fristsetzung zur Erhebung der Hauptsacheklage durch die Klägerinnen stellt. Kommen diese der Fristsetzung nicht nach, kann die Beschwerdeführerin das Aufhebungsverfahren nach § 926 Abs. 2 ZPO betreiben. Berühmen sich die Klägerinnen gleichwohl eines Unterlassungsanspruchs gegen die Beschwerdeführerin, kann sie hiergegen mit einer negativen Feststellungsklage vorgehen und auf der Grundlage des obsiegenden Urteils die Aufhebung der Eilentscheidung gemäß § 927 ZPO verlangen (vgl. Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 926 ZPO Rn. 3 m.w.N.).
Im Klartext: Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da der Heise-Verlag nicht zunächst den Weg in das Hauptsacheverfahren gegangen ist. Denn die Anrufung des Verfassungsgerichtes mit einer Verfassungsbeschwerde ist nur zulässig, wenn zuvor der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten erschöpft wurde. Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutz regeln die Rechtslage zunächst nur vorübergehend - nämlich bis zur Entscheidung über den Streitgegenstand in der Hauptsache. Ein Hauptsacheverfahren hat aber bislang nicht stattgefunden.
Das BVerfG führt dazu weiter aus, daß ein Beschwerdeführer bei der Rüge von Grundrechtsverletzungen, die sich auf die Hauptsache beziehen, dann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden dürfe, wenn dies für ihn unzumutbar sei, etwa weil die Durchführung des Verfahrens von vornherein und offensichtlich aussichtslos erscheinen müsse.
Diese Voraussetzung für ein Absehen von dem Erfordernis der Rechtswegerschöpfung in der Hauptsache sei indes nicht gegeben, da die Aussichtslosigkeit des Hauptsacheverfahrens nicht erkennbar sei. Die Beschwerdeführerin habe nämlich im fachgerichtlichen Verfahren mehrere einfachrechtliche Fragestellungen aufgezeigt, die für eine weitere Klärung im Hauptsacheverfahren in Betracht kämen oder nach §§ 543, 544 ZPO einen Zugang zur Revisionsinstanz eröffnen könnten.
Mit der Frage, ob der Heise Zeitschriften Verlag durch die Entscheidung des OLG München tatsächlich in seinen Grundrechten aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt worden ist, hat sich das BVerfG also überhaupt nicht befassen müssen.
Betrachtet man die Aussagen des Heise-Verlages auf seiner Internetseite zu den bisherigen Ereignissen, ist zu hoffen, daß der Verlag nun den ihm vom BVerfG aufgezeigten Weg einschlagen wird und in Kürze das nächste Kapitel in der Auseinandersetzung der freien Presse mit der wild um sich schlagenden Musikindustrie aufgeschlagen wird.
Sollte die Rechtsauffassung der Musikindustrie auch im Hauptsacheverfahren Bestand haben, dürfte gegen ein Endurteil in der Hauptsache eine erneute Verfassungsbeschwerde zulässig sein. Bis dahin wird indes noch viel Wasser den Rhein hinab fließen.
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