BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich des Stromnetzzugangs nicht zur Entscheidung angenommen

- 1 BvR 2738/08 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

der V… Europe Transmission GmbH

- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Matthias Schmidt-Preuß, E.-T.-A.-Hoffmann-Straße 12, 53113 Bonn -

gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2008 – KVR 39/07 -

hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch

die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Kirchhof

gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Dezember 2009 einstimmig beschlossen:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gründe: I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich des Stromnetzzugangs.

2 1. Unter der Geltung des Energiewirtschaftsgesetzes 1998 erfolgte der Zugang Dritter zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen nach dem Prinzip des verhandelten Netzzugangs auf der Basis der privatrechtlich ausgehandelten Verbändevereinbarung vom 13. Dezember 2001 (sog. VV Strom plus II). Mit dem am 13. Juli 2005 in Kraft getretenen novellierten Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) wird europäischen Richtlinien folgend der Wechsel zum System eines staatlich regulierten Netzzugangs vollzogen. Entgelte für den Netzzugang bedürfen nunmehr nach § 23a Abs. 1 EnWG einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde (sog. ex-ante-Kontrolle). Die Genehmigung ist gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 EnWG zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) entsprechen.

3 Nach dem – inzwischen außer Kraft getretenen – § 118 Abs. 1b EnWG hatten Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstmals drei Monate nach Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung am 29. Juli 2005 und damit spätestens am 29. Oktober 2005 einen Genehmigungsantrag zu stellen. Für den Übergangszeitraum bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde über den erstmaligen Antrag nach den neuen gesetzlichen Regelungen galt die Regelung des § 23a Abs. 5 EnWG entsprechend. Danach können bei rechtzeitiger Antragstellung die vertraglich vereinbarten Netzentgelte bis zur Entscheidung über den Antrag „beibehalten“ werden.

4 2. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz in Berlin. Sie betreibt das Stromübertragungsnetz in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Die Anteile an der Beschwerdeführerin werden zu 100 % von der V… Europe Aktiengesellschaft (AG) gehalten. Deren Anteile sind zu 100 % in Besitz der V… AB mit Sitz in Stockholm. Die V… AB gehört vollständig dem schwedischen Staat. Ein Beherrschungsvertrag zwischen der V… Europe AG und…

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Themen: Rechtsprechung , Bonn , Europe , Bvr , Strom , Kirchhof , Enwg

Erschienen 18. Januar 2010 auf http://www.energienetzrecht.de.

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