BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich des Stromnetzzugangs nicht zur Entscheidung
angenommen
- 1 BvR 2738/08 - In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
der V… Transmission GmbH
- Bevollmächtigter: Prof. Dr. Matthias Schmidt-Preuß, E.-T.-A.-Hoffmann-Straße 12, 53113 -
gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 14. August 2008 – KVR 39/07 -
hat die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
die Richterin Hohmann-Dennhardt und die Richter Gaier, Kirchhof
gemäß § 93b in Verbindung mit § 93a BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 21. Dezember
2009 einstimmig beschlossen:
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Gründe: I. 1 Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Abschöpfung übergangsbedingter Mehrerlöse im Bereich des Stromnetzzugangs.
2 1. Unter der Geltung des Energiewirtschaftsgesetzes 1998 erfolgte der Zugang Dritter zu den Elektrizitätsversorgungsnetzen nach dem
Prinzip des verhandelten Netzzugangs auf der Basis der privatrechtlich ausgehandelten Verbändevereinbarung vom 13. Dezember 2001
(sog. VV plus II). Mit dem am 13. Juli 2005 in Kraft
getretenen novellierten Gesetz über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (Energiewirtschaftsgesetz – EnWG) wird europäischen
Richtlinien folgend der Wechsel zum System eines staatlich regulierten Netzzugangs vollzogen. Entgelte für den Netzzugang bedürfen
nunmehr nach § 23a Abs. 1 EnWG einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Regulierungsbehörde (sog. ex-ante-Kontrolle). Die
Genehmigung ist gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 EnWG zu erteilen, soweit die Entgelte den Anforderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und
der Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) entsprechen.
3 Nach dem – inzwischen außer Kraft getretenen – § 118 Abs. 1b EnWG hatten Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen erstmals drei
Monate nach Inkrafttreten der Stromnetzentgeltverordnung am 29. Juli 2005 und damit spätestens am 29. Oktober 2005 einen
Genehmigungsantrag zu stellen. Für den Übergangszeitraum bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde über den erstmaligen Antrag
nach den neuen gesetzlichen Regelungen galt die Regelung des § 23a Abs. 5 EnWG entsprechend. Danach können bei rechtzeitiger
Antragstellung die vertraglich vereinbarten Netzentgelte bis zur Entscheidung über den Antrag „beibehalten“ werden.
4 2. Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und hat ihren Sitz in Berlin. Sie betreibt das
Stromübertragungsnetz in den Bundesländern Berlin, Brandenburg, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen. Die Anteile an der Beschwerdeführerin werden zu 100 % von der V… Europe Aktiengesellschaft (AG) gehalten. Deren Anteile
sind zu 100 % in Besitz der V… AB mit Sitz in Stockholm. Die V… AB gehört vollständig dem schwedischen Staat. Ein
Beherrschungsvertrag zwischen der V… Europe AG und…
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