BVerfG: Verbot von Gegnerlisten auf internetseiten von Anwälten verfassungswidrig

Das Bundesverfassungsgericht hat am 12.12.2007 entschieden, dass das gerichtliche Verbot gegenüber einer Rechtsanwaltskanzlei, die Namen von außergerichtlichen und Prozessgegnern im Internet zu Werbezwecken zu veröffentlichen, gegen das Grundrecht auf Berufsausübungsfreiheit verstößt.

Die Verfassungsrichter gaben mit dem Beschluss vom 12.12.2007 zum Aktenzeichen 1 BvR 1625/07 einer Verfassungsbeschwerde der auf Anlegerschutz spezialisierten Kanzlei TILP Rechtsanwälte aus Kirchentellinsfurt statt, der auf Betreiben des Finanzdienstleisters AWD durch das Landgericht Berlin untersagt worden war, den Namen des Finanzdiernstleisters auf einer derartigen "Gegnerliste" zu erwähnen. Die Entscheidung des Landgerichts war vom Kammergericht und auch vom Bundesgerichtshof zunächst bestätigt worden. Das Bundesverfassungsgericht sah jedoch das Gewicht des Grundrechts auf Berufsausübungsfreiheit nicht ausreichend gewürdigt und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurück.

Der Volltextder Entscheidung auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts bislang noch nicht veröffentlichten Entscheidung wird hier mit freundlicher Genehmigung des Kollegen Tilp zur Verfügung gestellt.

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Erschienen 30. Januar 2008 auf http://www.spam-abwehren.de.

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