BVerfG vom 14.3.2012: Keine Hell’s Angels Kutten im Gerichtssaal (2 BvR 2405/11)
Strafverteidigung | 25. April 2012 — Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die wegen des Verbots des Tragens von Kutten der Hells Angels ergi…
Das BVerfG entschied mit Beschluss vom 14.03.2012 (2 BvR 2405/11), dass Mitgliedern von Rockerclubs wie den Hells Angels das Tragen von Motorradwesten, die ihre Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren, verboten werden darf. Dies sei jedenfalls dann der Fall, wenn das Verbot zu einer sichereren und ungestörteren Durchführung der Gerichtsverhandlung beiträgt. Es handelt sich um eine äußerst examensrelevante Fallkonstellation, die im ersten Examen als StPO-Zusatzfrage oder aber im Rahmen einer verfassungsrechtlichen Klausur Eingang in die Prüfung finden könnte im zweiten Examen kann die Problematik im Rahmen einer strafrechtlichen Revisionsklausur abgefragt werden.
Sachverhalt
In einem Strafverfahren vor dem Landgericht Potsdam wurde dem Beschwerdeführer und zwei Mitangeklagten vorgeworfen, als Mitglieder des Hells Angels Motorcycle Club diverse Straftaten, unter anderem räuberische Erpressung, begangen zu haben, wobei sie die Geschädigten massiv bedroht und später derart unter Druck gesetzt haben sollen, dass diese ihre Aussage zeitweilig zurückgenommen hätten. Nach Durchführung einer Sicherheitskonferenz unter Beteiligung von Mitarbeitern des Gerichts, der Staatsanwaltschaft, der Polizei und des Justizvollzugs erließ der Landgerichtspräsident mehrere Sicherheitsverfügungen, wonach an allen Hauptverhandlungstagen im Justizzentrum unter anderem das Tragen von Motorradwesten, sog. Kutten, und sonstigen Bekleidungsgegenständen, die die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub demonstrieren, untersagt wurde; die Kutten seien in eigener Verantwortung außerhalb des Gebäudes zu deponieren.
Die vom Verteidiger des Beschwerdeführers beantragte Aufhebung des Verbots lehnte der Gerichtspräsident mit der Begründung ab, dass ein massenhaftes Tragen szenetypischer Kleidung eine nicht hinnehmbare Machtdemonstration darstelle, die bei der Öffentlichkeit ein Gefühl der Unsicherheit und Bedrohung hervorrufen sowie Verfahrensbeteiligte einschüchtern und beeinflussen könne. Das Landgericht verurteilte den Beschwerdeführer wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und seine Mitangeklagten wegen weiterer gleichgelagerter Straftaten jeweils zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe. Seine Revision gegen das landgerichtliche Urteil, mit der der Beschwerdeführer auch einen Verstoß gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit mündlicher Verhandlungen rügte, blieb vor dem Bundesgerichtshof ohne Erfolg.
Rechtliche Erwägungen
Um sich diesem Fall zu nähern, gilt es zunächst die einschlägigen Vorschriften des GVG zu analysieren. Gemäß § 176 GVG obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung dem Vorsitzenden. Diese Ordnungsgewalt umfasst eine Vielzahl an Ordnungsmaßnahmen, die der Vorsitzende ergreifen kann, um einen effektiven und v.a. auch rechtsstaatlichen Ablauf der mündlichen Verhandlung zu gewäh…
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. April 2012 auf http://www.juraexamen.info.
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