“Durchgeknallt” muss keine Beleidigung sein
LawBlog | 26. Juni 2009 — Einen Staatsanwalt als “durchgeknallt” zu bezeichnen, ist nicht unbedingt eine Beleidigung. Dies hat das Bundesverfassungsgeric…
Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Beschluss mit der Frage auseinandergesetz, ob die Bezeichnung “durchgeknallter Staatsanwalt” durch einen Zeitungsverleger im Rahmen eines Fernsehbeitrags zu den Ermittlungen gegen einen Prominenten eine strafbare Beleidigung darstellt.
In dem Verfahren ging es um eine Äußerung des Beschwerdeführers, der Journalist, Verleger, Publizist und Mitherausgeber einer großen deutschen Zeitung ist. Dieser hatte sich im Juni 2003 an der n-tv Sendung “Talk in Berlin” als Diskussionsteilnehmer beteiligt. Die Sendung befasste sich mit dem seinerzeit in den Medien viel beachteten Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Vizepräsidenten des Zentralrates der Juden, Rechtsanwalt und Moderator Dr. F., der in den Verdacht des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln geraten war. Im Rahmen der Sendung äußerte der Beschwerdeführer u.a.:
“Und ich bin ganz sicher, dass dieser staatsanwaltliche, man muss wirklich sagen: Skandal eines ganz offenkundig, ich sag`s ganz offen, durchgeknallten Staatsanwaltes, der hier in Berlin einen außerordentlich schlechten Ruf hat, der vor einem Jahr vom Dienst suspendiert worden ist, der zum ersten Mal überhaupt wieder tätig wird. Dieser Skandal wird zweifellos dazu führen, dass sich die hiesige Justizbehörde und die ihr zugeordnete Staatsanwaltschaft fragen muss, ob man auf diese Art und Weise gegen Privatpersonen vorgehen kann.”
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Beschwerdeführer daraufhin wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 300,00 €. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Bezeichnung als „durchgeknallt” umgangssprachlich in dem Sinne von „verrückt” oder „durchgedreht” verstanden werde. Hierin liege aber eine Schmähkritik, die allein auf die Diffamierung des Betroffenen ziele und deshalb generell unzulässig sei. Die Revision gegen das Urteil verwarf das Kammergericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ohne weitere Begründung.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Entscheidungen aufgehoben.
Es sieht das Grundrecht des Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzt. Zur Begründung führt das Bundesverfassungsgericht aus: Die Gerichte haben die Bezeichnung als „durchgeknallt” zu Unrecht als generell unzulässige Schmähkritik angesehen und deshalb die hier gebotene Abwägung zwischen dem Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht vorgenommen. Weil der Begriff der Schmähkritik eine besonders gravierende Ehrverletzung bezeichnet, bei der noch nicht einmal mehr eine Abwägung mit der Meinungsfreiheit stattfindet, sondern die Meinungsfreiheit absolut verdrängt wird, ist dieser Begriff eng zu definieren. Selbst eine für sich genommen herabsetzende Äußerung wird zu einer Schmähkritik erst dann, wenn nicht mehr…
» Vollständiger ArtikelErschienen 1. Juli 2009 auf http://www.presserecht-aktuell.de.
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