BVerfG: Äußerung Durchgeknallter Staatsanwalt stellt nicht zwingend eine Beleidigung dar
BVerfG, Beschluss vom 12.05.2009 – 1 BvR 2272/04 – Der Beschwerdeführer ist Journalist, Verleger, Publizist und Mitherausgeber einer
großen deutschen Zeitung. Im. Juni 2003 strahlte der “n-tv” die Sendung “Talk in Berlin” aus, an der sich der Beschwerdeführer als
Diskussionsteilnehmer beteiligte. Die Sendung befasste sich mit dem seinerzeit in den viel beachteten Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Vizepräsidenten des Zentralrates der Juden,
Rechtsanwalt und Moderator Dr. F., der in den Verdacht des unerlaubten Umgangs mit Betäubungsmitteln geraten war. Im Rahmen der
Sendung äußerte der Beschwerdeführer u.a.:
“Und ich bin ganz sicher, dass dieser staatsanwaltliche, man muss wirklich sagen: Skandal eines ganz offenkundig, ich sag`s ganz
offen, durchgeknallten Staatsanwaltes, der hier in
einen außerordentlich schlechten Ruf hat, der vor einem Jahr vom Dienst suspendiert worden ist, der zum ersten Mal überhaupt wieder
tätig wird. Dieser Skandal wird zweifellos dazu führen, dass sich die hiesige Justizbehörde und die ihr zugeordnete
Staatsanwaltschaft fragen muss, ob man auf diese Art und Weise gegen Privatpersonen vorgehen kann.”
Das
verurteilte den Beschwerdeführer wegen
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 300,00 €. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Bezeichnung als
„durchgeknallt“ umgangssprachlich in dem Sinne von „verrückt“ oder „durchgedreht“ verstanden werde. Hierin liege aber eine
Schmähkritik, die allein auf die Diffamierung des Betroffenen ziele und deshalb generell unzulässig sei. Die Revision gegen das
Urteil verwarf das Kammergericht auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft ohne weitere Begründung.
Die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Entscheidungen aufgehoben, weil sie das Grundrecht des
Beschwerdeführers auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes verletzen. Die Gerichte haben die Bezeichnung
als „durchgeknallt“ zu Unrecht als generell unzulässige Schmähkritik angesehen und deshalb die hier gebotene Abwägung zwischen dem
Persönlichkeitsrecht des Geschädigten und der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers nicht vorgenommen. Weil der Begriff der
Schmähkritik eine besonders gravierende Ehrverletzung bezeichnet, bei der noch nicht einmal mehr eine Abwägung mit der
Meinungsfreiheit stattfindet, sondern die Meinungsfreiheit absolut verdrängt wird, ist dieser Begriff eng zu
definieren. Selbst eine für sich genommen herabsetzende Äußerung wird zu einer Schmähkritik erst dann, wenn nicht mehr die
Auseinandersetzung in der Sache, sondern – jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik – die Diffamierung der Person im
Vordergrund steht. Auch wenn der Bezeichnung als „durchgeknallt“ als solcher ehrverletzender Gehalt zukommt, muss bei Beurteilung
einer schmähenden Wirkung d…
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