BVerfG: Ton- und Bildaufnahmen aus dem Gerichtsaal - Zur Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beim Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen über Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor und nach einer mündlichen Verhand
am 03.02.2008 von MEDIEN INTERNET und RECHT
1. Die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) schützt die
Beschaffung der Informationen und die Erstellung der Programminhalte bis hin zu ihrer Verbreitung
(vgl. BVerfGE 91, 125; st. Rspr). Soweit die Medien an der Zugänglichkeit einer für jedermann
geöffneten Informationsquelle teilhaben, wird der Zugang allerdings für Medien gleichermaßen
wie für die Bürger allgemein durch die Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützt.
Die Nutzung rundfunkspezifischer Mittel der Informationsaufnahme, insbesondere von Ton- und Bewegtbildaufnahmen,
wird demgegenüber von der insoweit spezielleren Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG erfasst
(vgl. BVerfGE 103, 44). Zu deren Schutzbereich gehört das Recht, für die Berichterstattung die
dem Rundfunk eigenen Darstellungsmittel zu nutzen, darunter Töne und Bilder, mit deren Hilfe
insbesondere der Eindruck der Authentizität und des Miterlebens vermittelt werden kann
(vgl. BVerfGE 103, 44). Dies gilt auch für Zwecke der Berichterstattung aus Anlass einer
öffentlichen Gerichtsverhandlung.
Zum Schutzbereich der Rundfunkfreiheit gehört ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle
allerdings ebenso wenig wie zu dem der Informationsfreiheit.
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2. Es entspricht grundsätzlich dem im Rechtsstaats- und Demokratieprinzip enthaltenen objektiv-rechtlichen
Auftrag zur Sicherung der Möglichkeit der Wahrnehmung und gegebenenfalls Kontrolle von
Gerichtsverfahren durch die Öffentlichkeit, die Medien darüber berichten zu lassen und dem Fernsehen
audiovisuelle Aufnahmen zu ermöglichen, soweit dies nicht durch eine besondere Regelung allgemein
oder wegen gegenläufiger Interessen im konkreten Fall ausgeschlossen ist. Unter den gegenwärtigen
Bedingungen öffentlicher Meinungsbildung vermag die in § 169 Satz 1 GVG vorgesehene Saalöffentlichkeit
der Verhandlung das öffentliche Interesse an Medienberichterstattung für sich allein nicht stets
in hinreichendem Umfang zu sichern. Die öffentliche Kontrolle von Gerichtsverhandlungen wird durch
die Anwesenheit der Medien und …
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