Verfassungsbeschwerden reihenweise
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Es geht um die Befreiung von Rundfunkgebühren (- 1 BvR 3269/08 - - 1 BvR 656/10 -) Die Beschwerdeführerin bekam für sich und ihre Tochter Leistungen gem. SGB II. Für die Zeit von Juli 2005 bis November 2006 erhielt sie einen befristeten Zuschlag gemäß § 24 SGB II, der teilweise geringer als die Höhe der zu zahlenden Rundfunkgebühren war. Die verschiedenen Anträge wurde durch die Rundfunkanstalt abgelehnt. Das Widerspruchsverfahren verlief ebenso wie die gerichtlichen Verfahren erfolglos. Also blieb für die Beschwerdeführerin nur der Gang nach Karlsruhe.
Sie machte u.a. geltend, daß in ihren Grundrechten aus Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 2, Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 6 Abs. 1, 2 und 4, Art. 19 Abs. 2 und 4, Art. 20 Abs. 1 und 2 sowie Art. 103 Abs. 1 GG verletzt sei. Sie stehe schlechter als die Empfänger von Arbeitslosengeld II, die von den Rundfunkgebühren befreit seien. Nachdem die Verfassungsbeschwerden der Rundfunkanstalt zugestellt wurden, befreite diese die Beschwerdeführerin rückwirkend (!). Daraufhin wurden die Verfassungsbeschwerden für erledigt erklärt und es ging eigentlich nur noch um “die Kosten”.
Das BVerfG setzte den Streitwert auf 8.000,00 € fest und und ordnete an, daß der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten sind. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Verfassungsbeschwerde Erfolg gehabt. Daß die Rundfunkanstalt die Beschwerdeführerin rückwirkend von der Rundfunkgebühr befreite, half der Rundfunkanstalt also überhaupt nicht. Indem die Rundfunkanstalt die Beschwerdeführerin nicht von der Rundfunkgebühr befreite, sei gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen worden.
Zunächst wird nach einer sog. Vergleichsgruppe gesucht bzw. eine solche gebildet. Diese beiden Gruppen müssen annähernd gleich sein und sich letztlich “nur” dadurch unterscheiden, daß eine Gruppe gegenüber der anderen Gruppe bevorzugt behandelt wird, ohne dies jedoch gerechtfertigt wäre: “Wesentlich gleiches darf nicht ungleich bzw. ungleiches darf nicht gleich behandelt werden.” Das BVerfG dazu: Die Beschwerdeführerin wird als Empfängerin eines Zuschlages zum Arbeitslosengeld II gegenüber solchen Empfängern von Arbeitslosengeld II, die keinen derartigen Zuschlag erhalten, schlechter gestellt. Während diese nach § 6 Abs. 1 RGebStV auf Antrag von den Rundfunkgebühren befreit sind, wurde der Beschwerdeführerin durch die angegriffenen Entscheidungen weder nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RGebStV noch aufgrund eines besonderen Härtefalles nach § 6 Abs. 3 RGebStV eine Rundfunkgebührenbefreiung gewährt. Beide Personengruppen sind als Empfänger von Arbeitslosengeld II miteinander vergleichbar.
Solange also die Beschwerdeführerin den Zuschlag zum ALG-II gem. § 24 Abs. 2 SGB II erhielt, der geringer war, als die Rundfunkgebühr, wurde sie gegenüber den “reinen” ALG-II-Beziehern ungleich behandelt.
Diese Differenzierung war j…
» Vollständiger ArtikelErschienen 20. Januar 2012 auf http://conlegi.de.
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