Sedlmeyer-Mörder müssen zumindest begrenzte Öffentlichkeit hinnehmen
BERLIN BLAWG | 16. Dezember 2009 — Der Bundesgerichtshof hat mit zwei Urteilen vom gestrigen 15. Dezember 2009 (AZ: VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08) zwei Urteile de…
Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2009 – 1 BvR 2251/08 – lässt die Rechtsanwaltskammern in einem trüben Licht verblassen.
Ein Angeklagter wurde, dem ein Rechtsanwalt als Verteidiger beigeordnet war, wurde freigesprochen. Darauf verlangte der Verteidiger seine Wahlverteidigergebühren von der Staatskasse, da der freigesprochene Angeklagte regelmäßig Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Auslagen hat. Das Gericht kam dem Antrag nach, zahlte aber nur ca. die Hälfte aus und teilte dem Verteidiger mit, dass die andere Hälfte aufgrund einer Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen den Angeklagten erloschen sei und sich der Verteidiger bitteschön an den Angeklagten wenden solle.
Darauf beantragte der Verteidiger die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren bei Gericht, welches den Antrag zurückwies und es in der Folge zur Verfassungsbeschwerde kam.
Die Richter beim BVerfG gaben der Beschwerde statt und führte dazu aus:
“Sollte die Aufrechnung wirksam sein, so könnte der Beschwerdeführer gegenüber der Staatskasse zwar die Gebühren eines gewählten Verteidigers nicht mehr geltend machen. Der gesetzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf Festsetzung und Auszahlung der Pflichtverteidigergebühren wäre jedoch auch in diesem Fall nicht erloschen; denn hinsichtlich dieses eigenständigen Anspruchs kann der von der Staatskasse gegen den Kostenerstattungsanspruch des freigesprochenen Angeklagten erklärten Aufrechnung keine Wirkung zukommen. Anderes folgt insbesondere nicht aus § 58 Abs. 3 RVG.”
Das BVerfG hatte in dem laufenden Stellungnahmen eingeholt, und zwar beim Sächsischen Staatsministerium der Justiz, dem Deutschen Anwaltverein und bei der Bundesrechtsanwaltskammer.
Das eigentlich prekäre an den Fall ist, dass sich der Deutsche Anwaltverein auf die Seite des Verteidigers gestellt hatte.
Die Bundesrechtsanwaltskammer dagegen hat sich auf den Standpunkt gestellt, dass die angegriffenen Entscheidungen Art. 12 Abs. 1 GG nicht verletzten, weil der Beschwerdeführer durch die Möglichkeit der Abtretung der Auslagenerstattungsansprüche und den damit verbundenen Schutz seiner Vergütungsansprüche über § 43 RVG hinreichend geschützt sei.
So ist in der Berufsvereinigung der Rechtsanwä…
» Vollständiger ArtikelErschienen 22. Februar 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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