BVerfG: Strafgefangener hat auch nach Beendigung der Maßnahme berechtigtes Interesse an der Feststellung der gegen die Menschenwürde verstoßenden Haftraumunterbringung

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem für die Strafrechtspraxis wichtigem Beschluss vom 15.07.2010 festgestellt, dass auch nach der Inhaftierung ein Strafgefangener ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit von Strafvollzugsmaßnahmen haben kann (Az: 2 BvR 1023/08). Das Rechtsschutzinteresse bestehe dann, wenn die Feststellung eines gewichtigen Grundrechtseingriffs (Verstoß gegen die Menschenwürde) begehrt werde, gegen den nach dem typischen Ablauf wirksamer Rechtsschutz nicht vor Erledigung erlangt werden könne. Dies sei bei einer kurzfristigen Unterbringung in einem Haftraum, der mit rassistischen Äußerungen beschmiert und mit Kot verdreckt ist, der Fall.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer war im Zuge von Transporten als Strafgefangener zweimal kurzzeitig im "Transporthaus" einer niedersächsischen Strafvollzugsanstalt untergebracht. Nach der zweiten Unterbringung beantragte er u.a. die gerichtliche Feststellung, dass die zuständige Justizvollzugsanstalt durch die Anordnung seiner Unterbringung in dem Transporthaus seine Menschenwürde (Art. 1GG) verletzt habe. Die Haftraumwände seien mit Hakenkreuzen und - vom Beschwerdeführer in Beispielen wiedergegebenen - rassistischen, Gewalt androhenden Texten versehen gewesen. Außerdem habe sich Kot an den Wänden befunden. Schon bei der früheren Unterbringung seien die Wände in ähnlicher Weise - insbesondere mit antisemitischen Äußerungen rohster Art - beschmiert gewesen. Das Landgericht (LG) wies seinen Antrag mit der Begründung zurück, dass angesichts der Beendigung der Unterbringung der Beschwerdeführer kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit mehr habe. Das Oberlandesgericht (OLG) verwarf die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde als unzulässig.

BVerfG: Rechtsschutzinteresse bleibt bei gewichtigem Grundrechtseingriff erhalten

Das BVerfG hat die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse aufgehoben, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen. Die Beschlüsse des LG und des OLG verletzten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das LG habe die verfassungsgerichtlichen Maßstäbe verkannt, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses ergäben: Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme bestehe unter anderem dann, wenn die Feststellung eines gewichtigen Grundrechtseingriffs begehrt werde, gegen den nach dem typischen Ablauf wirksamer Rechtsschutz nicht vor Erledigung zu erlangen sei. Das Rechtsschutzinteresse sei zudem zu bejahen, wenn eine gegen die Menschenwürde verstoßende Haftraumunterbringung in Rede stehe.

Strafgefangene dürfen nicht grob unhygienischen und widerlichen Haftraumbedingungen ausgesetzt werden

Die von Art. 1 Abs. 1 GG geforderte Achtung der Würde, d…

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Themen: Landgericht , Rechtsschutz , Menschenwürde , Bvr , Haftraum , Berechtigtes Interesse , Strafverfahrensrecht
Rechtsgebiet: Strafrecht

Erschienen 2. August 2010 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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