BVerfG: Strafgefangener hat auch nach Beendigung der Maßnahme berechtigtes Interesse an der Feststellung der gegen die Menschenwürde
verstoßenden Haftraumunterbringung
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat in einem für die Strafrechtspraxis wichtigem Beschluss vom 15.07.2010 festgestellt, dass
auch nach der Inhaftierung ein Strafgefangener ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit von
Strafvollzugsmaßnahmen haben kann (Az: 2 BvR 1023/08). Das Rechtsschutzinteresse bestehe dann, wenn die Feststellung eines
gewichtigen Grundrechtseingriffs (Verstoß gegen die Menschenwürde) begehrt werde, gegen den nach dem typischen Ablauf wirksamer
nicht vor Erledigung erlangt werden
könne. Dies sei bei einer kurzfristigen Unterbringung in einem Haftraum, der mit rassistischen Äußerungen beschmiert und mit Kot
verdreckt ist, der Fall.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer war im Zuge von Transporten als Strafgefangener zweimal kurzzeitig im "Transporthaus" einer niedersächsischen
Strafvollzugsanstalt untergebracht. Nach der zweiten Unterbringung beantragte er u.a. die gerichtliche Feststellung, dass die
zuständige Justizvollzugsanstalt durch die Anordnung seiner Unterbringung in dem Transporthaus seine (Art. 1GG) verletzt habe. Die Haftraumwände seien
mit Hakenkreuzen und - vom Beschwerdeführer in Beispielen wiedergegebenen - rassistischen, Gewalt androhenden Texten versehen
gewesen. Außerdem habe sich Kot an den Wänden befunden. Schon bei der früheren Unterbringung seien die Wände in ähnlicher Weise -
insbesondere mit antisemitischen Äußerungen rohster Art - beschmiert gewesen. Das (LG) wies seinen Antrag mit der Begründung zurück, dass angesichts der Beendigung der
Unterbringung der Beschwerdeführer kein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit mehr habe. Das
Oberlandesgericht (OLG) verwarf die hiergegen erhobene Rechtsbeschwerde als unzulässig.
BVerfG: Rechtsschutzinteresse bleibt bei gewichtigem Grundrechtseingriff erhalten
Das BVerfG hat die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschlüsse aufgehoben, und die Sache zur erneuten Entscheidung an das
LG zurückverwiesen. Die Beschlüsse des LG und des OLG verletzten den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven
Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG. Das LG habe die verfassungsgerichtlichen Maßstäbe verkannt, die sich aus Art. 19 Abs. 4 GG für
das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses ergäben: Ein Rechtsschutzinteresse für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer
erledigten Maßnahme bestehe unter anderem dann, wenn die Feststellung eines gewichtigen Grundrechtseingriffs begehrt werde, gegen den
nach dem typischen Ablauf wirksamer Rechtsschutz nicht vor Erledigung zu erlangen sei. Das Rechtsschutzinteresse sei zudem zu
bejahen, wenn eine gegen die Menschenwürde verstoßende Haftraumunterbringung in Rede stehe.
Strafgefangene dürfen nicht grob unhygienischen und widerlichen Haftraumbedingungen ausgesetzt werden
Die von Art. 1 Abs. 1 GG geforderte Achtung der Würde, d…
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