BVerfG stärkt Eigentum bei Fluglärm
Wer das hat, mit seinem Häuschen einem öffentlichen
Großvorhaben weichen zu müssen, wird entschädigt. Er bekommt, give or take, den Wert seines Häuschens vom erstattet. Aber wie stellt man diesen Wert fest? Was ist ein Häuschen, das
bekanntermaßen einem Großvorhaben weichen muss, überhaupt wert?
Das BVerfG hat in einem heute veröffentlichten Kammerbeschluss einen Pfosten für die Häuschenbesitzer eingeschlagen: Den Wert zum
der Anspruchstellung (wo das Häuschen längst
entwertet ist) zu ermitteln, verletzt das Grundrecht auf Eigentum, Art. 14 GG.
Der Fall betrifft einen Anwohner des künftigen Flughafens Berlin-Brandenburg im idyllischen Schönefeld, dessen Haus künftig mitten in
der Anflugschneise der Startbahn Süd liegen wird. Wohnen wird man dort nicht mehr können. Die Regularien sahen vor, dass das
Grundstück an die Flughafengesellschaft geht und der Eigentümer dafür den Verkehrswert erstattet bekommt. Die Krux ist der Stichtag,
in diesem Fall der Zeitpunkt der Antragstellung: Da war das Grundstück längst nur noch so viel wert, wie ein unbewohnbares
Fluglärm-Grundstück eben wert ist.
“Niemand ist eine Insel” vs. “My Home is my Castle”
Nun kann man sagen, und das haben die Verwaltungsgerichte in diesen Fällen offenbar auch getan, dass eben der Allgemeinheit verpflichtet sei und es keinen absoluten Schutz vor
Wertverlust gebe: Niemand ist eine Insel, und wenn durch das Handeln A das Grundstück von B an Wert verliert, dann geschieht damit B
noch lange nicht automatisch ein Unrecht, für das A in vollem Umfang aufzukommen hätte.
Die 3. Kammer des Ersten Senats fordert indessen eine differenziertere Sichtweise: Das selbst bewohnte Haus sei Eigentum von anderer
Art als, sagen wir, die Aktie im Wertpapierdepot.
Soweit das Eigentum die persönliche Freiheit des Einzelnen im vermögensrechtlichen Bereich sichert, genießt es einen besonders
ausgeprägten Schutz (…) Dies gilt insbe…
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