BVerfG erlaubt Ermittlungsbehörden Zugriff auf E-Mails beim Provider nach §§ 94 ff. StPO
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Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16.09.2009 zur Sicherstellung von E-Mails beim Provider (Az. 2 BvR 902/06). Im konkreten Fall handelte es sich um ein IMAP Postfach.
Die Sicherstellung und Beschlagnahme von E-Mails auf dem Mailserver des Providers sind am Grundrecht auf Gewährleistung des Fernmeldegeheimnisses aus Art. 10 Abs. 1 GG zu messen. §§ 94 ff. StPO genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die an eine gesetzliche Ermächtigung für solche Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis zu stellen sind (amtlicher Leitsatz).
Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen. Die einstweilige Anordnung wird mit der Entscheidung in der Hauptsache gegenstandslos.
Gründe:
A.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlagnahme von E-Mails des Beschwerdeführers auf dem Mailserver seines Providers in einem gegen Dritte gerichteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.
I.
1. Die vorläufige Sicherstellung und die förmliche Beschlagnahme von Beweisgegenständen ist in § 94 StPO geregelt. (…)
Die formellen Voraussetzungen einer Beschlagnahme von Beweisgegenständen sind in § 98 StPO geregelt. (…)
1. Die Staatsanwaltschaft führt ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs und Untreue gegen die Beschuldigten S. und G., die am 11. Oktober 2004 mit zwei Vertragspartnern einen Anlage- und Managementvertrag geschlossen hatten. Die Beschuldigten vermittelten laut Vertragsinhalt Investitions- und Handelsobjekte an Firmen ihrer Vertragspartner. Im Vertrag heißt es, dass alle Projekte über die Firma des Beschwerdeführers und die Firma E. realisiert und abgewickelt würden. Der Beschuldigte S. soll den Ermittlungen zufolge anlässlich der geplanten Errichtung einer Produktionsstätte in Indien wahrheitswidrige Angaben über eine bereits getroffene Entscheidung der V. AG gemacht und dadurch über einen Joint-Venture-Partner Geld erhalten haben. Das Geld soll auf das Konto der Firma I. gelangt sein, über das der Beschwerdeführer verfügungsberechtigt gewesen sein soll. Von dort aus soll er eine Barverfügung in Höhe von über 54.000 € und Überweisungen in Höhe von insgesamt mehr als 775.000 € auf das Konto der Firma E. vorgenommen haben, über das er ebenfalls verfügungsberechtigt gewesen sein soll. Von dem letztgenannten Konto sollen anschließend mehr als 100.000 € auf ein Privatkonto des Beschuldigten S. überwiesen worden sein.
2. Mit Beschluss vom 9. Februar 2006 ordnete das Amtsgericht im Zuge der Ermittlungen gegen die Beschuldigten S. und G. die Durchsuchung der Wohnung des Beschwerdeführers an, um Unterlagen und Datenträger zu den Unternehmen der Firmen I. und E. und deren Konten sowie Unterlagen und Dateien aufzufinden, die Aufschluss über den Grund von Bar- und Überweisungsverfügungen des über die Konten verfügungsberechtigten Beschwerdeführers geben könnten. Das Amtsgericht setzte hinzu: „Ferner wird gem. §§ …
» Vollständiger ArtikelErschienen 21. Dezember 2009 auf http://www.peter-kehl.de.
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