BVerfG: Schweigende Zusammenkunft einer rechten Gruppe = Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG (+)

In einem Beschluss vom 10.12.2010 (1 BvR 1402/06) hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die in Art. 8 Abs. 1 GG verankerte Versammlungsfreiheit auch die non-verbale Meinungsäußerung schützt.

Sachverhalt In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich eine Gruppe aus der rechten Szene schweigend entlang einer angemeldeten Demonstration unter freiem Himmel mit dem Motto „Keine schweigenden Provinzen – Linke Freiräume schaffen“ postiert. Über Plakate, Flugblätter oder sonstige Hilfsmittel der Kommunikation verfügte sie nicht. Der Gruppe ging es darum gegangen, gegenüber den Teilnehmern der linken Demonstration „Gesicht zu zeigen“. Nachdem der Einsatzleiter der Polizeikräfte dreimal einen Platzverweis gegen die Gruppe ausgesprochen hatte, verließ diese den Ort. Das Amtsgericht verurteilte den Beschwerdeführer, ein Mitglied der Gruppe, nachträglich wegen fahrlässiger Teilnahme an einer unerlaubten Ansammlung gemäß § 113 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 des Brandenburgischen Polizeigesetzes (BbgPolG) zu einer Geldbuße. Das Amtsgericht qualifizierte die Zusammenkunft der Gruppe also als eine Ansammlung nach § 113 Abs. 1 OWiG und sah sie mithin nicht vom Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst. Die Zusammenkunft habe nicht der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gedient, sondern nur den Zweck verfolgt, die Teilnehmer der linken Demonstration durch bloße Anwesenheit zu provozieren, so das Amtsgericht. Die gegen das Urteil des Amtsgerichts erhobene Rechtsbeschwerde vor dem Oberlandesgericht blieb ohne Erfolg. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Versammlungsfreiheit nach Art. 8 Abs. 1 GG.

BVerfG: Die Versammlungsfreiheit des Art. 8 Abs. 1 GG schützt auch die non-verbale Meinungsäußerung Das BVerfG hat in seinem Beschluss – entgegen der Auffassung des Amtsgerichts – die Zusammenkunft der Gruppe als eine Versammlung i.S.d. Art. 8 Abs. 1 GG qualifiziert.

Eine Versammlung ist eine örtliche Zusammenkunft mehrerer Personen zur gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung (vgl. BVerfGE 104, 92 <104>; BVerfGK 11, 102 <108>). Die Versammlungsfreiheit schützt Versammlungen und Aufzüge – im Unterschied zu bloßen Ansammlungen oder Volksbelustigungen – als Ausdruck gemeinschaftlicher, auf Kommunikation angelegter Entfaltung. Dieser Schutz ist nicht auf Veranstaltungen beschränkt, auf denen argumentiert und gestritten wird, sondern umfasst vielfältige Formen gemeinsamen Verhaltens bis hin zu nicht verbalen Ausdrucksformen. Daher gehören auch solche Zusammenkünfte dazu, bei denen die Versammlungsfreiheit zum Zwecke plakativer oder aufsehenerregender Meinungskundgabe in Anspruch genommen wird (vgl. BVerfGE 69, 315 <342 f.>; 87, 399 <406>). Bei einer Versammlung geht es daru…

» Vollständiger Artikel
  • Infos zum Artikel
  • Kommentare
  • Ähnliches

Themen: GG , Amtsgericht , Demonstration , Himmel , Versammlungsfreiheit , Versammlungsfreiheit Art. 8 GG , Artikel 8 GG , Bverfg 1 Bvr 1402/06 , Versammlung Ansammlung
Rechtsgebiet: Verfassungsrecht

Erschienen 18. Januar 2011 auf http://www.juraexamen.info.

Sie haben eine Meinung zum Thema? Artikels kommentieren
Artikel kommentieren

Bundesverfassungsgericht: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Prüfung des Versammlungscharakters e…

fachanwaltsliste.de | 13. Januar 2011 — Pressemitteilung Nr. 4/2011 vom 13. Januar 2011 Beschluss vom 10. Dezember 2010 1 BvR 1402/06 Am 14. August 2004 fand in …

Bundesverfassungsgericht: Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerichtliche Prüfung des Versammlungscharakters e…

fachanwaltsliste.de | 13. Januar 2011 — Pressemitteilung Nr. 4/2011 vom 13. Januar 2011 Beschluss vom 10. Dezember 2010 1 BvR 1402/06 Am 14. August 2004 fand in …

(Strafverteidiger Berlin – Versammlungsrecht) BVerfG vom 10.12.2010: zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die fachgerich…

Strafverteidigung | 13. Januar 2011 — Pressemitteilung Nr. 4/2011 vom 13. Januar 2011 Beschluss vom 10. Dezember 2010 1 BvR 1402/06 Zu den verfassungsrechtlichen Anfo…

Auch wer nicht verbal kommuniziert versammelt sich

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 13. Januar 2011 — Was so manches Amtsgericht fertig bringt lässt staunen: Da wurde einer Versammlung (“Gegendemo”) doch allen ernstes der grundre…

Zusammenkunft oder Versammlung?

Rechtslupe | 13. Januar 2011 — Wann wird aus einer einfachen Zusammenkunft mehrerer Personen eine – verfassungsrechtlich geschützte – Versammlung? Mit dieser …

Auch wer nicht verbal kommuniziert versammelt sich

Anwaltskanzlei Ferner Alsdorf | 13. Januar 2011 — Was so manches Amtsgericht fertig bringt lässt staunen: Da wurde einer Versammlung (“Gegendemo”) doch allen ernstes der grundre…

Das Vermummungsverbot gilt nur im Rahmen des Versammlungsgesetzes

Rechtsanwalt Marek Schauer | 17. März 2010 — Das Amtsgericht verwarnte einen Angeklagten wegen Verstoßes gegen das Vermummungsverbot gem. §§ 27 II Nr.2, 17a II Nr.1 Versamm…

Montagsmärsche und Proteste gegen Banken

Juraexamen.info | 17. Oktober 2011 — Focus-online berichtet über zunehmende Proteste gegen Großbanken. Der stellvertretender Vorsitzende der Partei DIE LINKE Klau…

Der Versammlungsbegriff

De lege lata | 24. Januar 2012 — Art. 8 Abs. 1 GG schützt die Versammlungsfreiheit. Der Begriff der Versammlung bezeichnet eine aus mehreren Personen bestehende …

Versammlungsfreiheit auch für feindseliges Herumstehen

Verfassungsblog | 13. Januar 2011 — Während ich darauf warte, dass der offenbar total überlastete EGMR-Server mir die eigentlich heute spannenden Urteile rüberwach…