BVerfG: Schätzung der Lizenzgebühr für nicht genehmigte Verwendung eines Bildes zu Werbezwecken
BVerfG, Beschluss vom 5. März 2009 - 1 BvR 127/09 - Die Verfassungsbeschwerde betraf einen Zivilrechtsstreit über in Form fiktiver von 100.000,- € für eine nicht genehmigte
Verwendung eines Bildes zur Werbung. Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es hielt damit die
erhebliche Kürzung des Landgerichts für verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.Das Landgericht hatte der Beschwerdeführerin nur
einen Schadensersatz in Höhe von 5.000,- € nebst Zinsen zuerkannt. Der Beschwerdeführerin stehe ein Schadensersatz als Lizenzgebühr
nur in deser Höhe aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22, § 23 Abs. 2 (Kunsturheberrechtsgesetz - KUG) als auch aus § 812 Abs. 1
Satz 1 Alt. 2, § 818 Abs. 2 BGB zu.
Hinweis: Aufgrund der Entscheidung wird mit weiteren Kürzungen der fiktiven und hohen Schadens- und Abmahnkosten in den
Zivilgerichten zu rechnen sein. Das BVerfG hat sich zwar nicht ausdrücklich zu geäußert. Es hat aber allgemein für den Fall des Schadensersatz als fiktive Lizenzgebühr
ausgeführt:
“Nach § 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO bleibt es bei Streitigkeiten über die Höhe eines Schadens dem Ermessen des Gerichts überlassen, ob und
inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme anzuordnen ist. Eine Schätzung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unzulässig, wenn
sie mangels greifbarer Anhaltspunkte „völlig in der Luft hinge” (vgl. BGHZ 91, 243 <256>). Dementsprechend überschreitet die
Zurückweisung eines Beweisangebots, das geeignet wäre, tatsächliche Grundlagen für die anderenfalls „in der Luft hängende” Schätzung
zu liefern, die Grenzen pflichtgemäßen Ermessens (vgl. Greger, in: Zöller, ZPO, 27. Aufl. 2009, § 287 Rn. 6 m.w.N.). Das Gericht darf
auch nicht unter Anmaßung einer nicht vorhandenen Sachkunde auf fundierte Feststellungen zu einer zentralen Frage des Rechtsstreits
verzichten (vgl. BGH, Urteil vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02 -, NJW 2006, S. 615 <617>).” (BVerfG, Beschluss vom 5. März 2009
- 1 BvR 127/09, Rn. 21)
Diese Hinweise sind zugleich eine deutliche Kritik an der Streitwertbestimmung in der Praxis der Gerichte, hier besonders bei der
Kostenermittlung in Abmahnungen.
Rechtsanwalt Siegfried Exner, Kiel - www.jur-blog.de
BVerfG: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Schätzung der Lizenzgebühr für die nicht genehmigte Verwendung eines Bildes zu
Werbezwecken
Die Beschwerdeführerin ist eine bekannte Restaurantbetreiberin und Fernsehköchin. Die Beklagte des Ausgangsverfahrens betreibt einen
Supermarkt. Zu dessen Eröffnung ließ die Beklagte Werbezettel verteilen, die ungenehmigt ein der Beschwerdeführerin zusammen mit im Sonderangebot erhältlichen Dosensuppen enthielten.
Die Beschwerdeführerin verlangte mit ihrer Klage eine fiktive Lizenzgebühr von 100.000 €. Das Landgericht sprach der
Beschwerdeführerin Schadensers…
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