BVerfG: „Privatisierung des Maßregelvollzugs“
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt über die Frage der „Privatisierung des Maßregelvollzugs“ am
25. Oktober 2011, 10.00 Uhr, im Sitzungssaal des Bundesverfassungsgerichts, Dienstsitz „Waldstadt“, Rintheimer Querallee 11, 76131 Karlsruhe.
Dem Verfahren zugrunde liegt die Verfassungsbeschwerde eines Maßregelvollzugspatienten, der sich gegen die Anordnung und zwangsweise Durchführung einer besonderen Sicherungsmaßnahme (Einschluss) durch Bedienstete einer mit der Durchführung des Maßregelvollzugs beliehenen Gesellschaft privaten Rechts wendet. Die Verfassungsbeschwerde wirft die Frage auf, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen bei der Anwendung von Zwangsmaßnahmen im Maßregelvollzug der Einsatz von Bediensteten beliehener Privater zulässig ist.Die Maßregelvollzugseinrichtung, in der der Beschwerdeführer untergebracht ist, wurde im Jahr 2007 auf der Grundlage des § 2 Sätze 3 bis 6 des hessischen Maßregelvollzugsgesetzes in eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, deren Anteile teils beim Landeswohlfahrtsverband, teils bei einer weiteren GmbH liegen, die sich ihrerseits zu 100 % in der Hand des Landeswohlfahrtsverbandes befindet. Das Land Hessen hat der gGmbH durch Beleihungsvertrag die Aufgabe übertragen, die als Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordneten Unterbringungen gemäß § 61 Nr. 1 und 2 StGB im eigenen Namen für das Land Hessen zu vollziehen und ihr die dazu erforderlichen hoheitlichen Befugnisse, einschließlich der Befugnis zu den nach dem Hessischen Maßregelvollzugsgesetz zulässigen Grundrechtseingriffen, verliehen.
Der Beschwerdeführer wurde nach einem aggressiven Ausbruch von Mitarbeitern der gGmbH ohne vorherige Information der Klinikleitung gewaltsam in Einschluss genommen. Er beantragte vor den Fachgerichten erfolglos die Feststellung, dass die Maßnahme rechtswidrig gewesen sei, weil nur Beamte einen solchen Grundrechtseingriff anordnen und durchführen dürften.
Mit der Verfassungsbeschwerde rügt er unter anderem, der Eingriff sei unter Verstoß gegen das Demokratieprinzip sowie gegen Art. 33 Abs. 4 GG erfolgt, wonach die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen – das heißt: Beamten -, zu übertragen ist.
Vorgesehen ist folgende Verhandlungsgliederung
A. Einführende Stellungnahmen (je 10 Minuten)
B. Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde, insbesondere Beschwerdebefugnis
C. Begründetheit der Verfassungsbeschwerde I. Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Eingriffsgrundlage (§ 5 Abs. 3 HessMVollzG i. V. m. § 2 Satz 3-6 HessMVollzG) - Maßstäbe 1. Art. 33 Abs. 4 GG a) Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse b) Ausnahmevorbehalt aa) Quantitati…
» Vollständiger ArtikelThemen: Bundesverfassungsgericht , Verfassungsbeschwerde , Unterbringung , Maßregelvollzug , Bverfg , Grundrechte , Staat , Prozesse , Land Hessen , Bedienstete , Privatisierung , Art. 33 Abs. 4 GG , Mündliche Verhandlung , Terminhinweise , 2 Bvr 133/10 , Anwendung Unmittelbaren Zwangs , Ausübung Hoheitsrechtlicher Befugnisse , § 2 Sätze 3 Bis 6 Des Hessischen Maßregelvollzugsgesetzes , § 61 Nr. 1 Und 2 Stgb , Beleihungsvertrag , Beliehen , Demokratieprinzip , Einschluss , Gesellschaft Privaten Rechts , Grundrechtseingriff , Maßregelvollzugseinrichtung , Maßregelvollzugspatient , Sicherungsmaßnahme , Zwangsmaßnahme , Privatisierung IM Massregelvollzug Verfassungsbeschwerde
Erschienen 17. August 2011 auf http://jusatpublicum.wordpress.com.
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