Grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit
Internet-Law | 28. April 2010 — Das Bundesverfassungsgericht attestiert dem Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg ein grundlegendes Fehlverständnis des G…
Hamburgs Zivilgericht sind bekannt für ihr restriktives Verständnis von der grundrechtlich garantierten Pressefreiheit. Offenbar gefällt es dem Bundesverfassungsgericht nicht, dass in Hamburg die Pressefreiheit regelmäßig eingeschränkt wird.
In dem Beschluss vom 09. März 2010 – 1 BvR 1891/05 – führt das BVerfG aus, dass es das Argument der Hamburger Richter, bestimmte Themen eignen sich nicht für eine Berichterstattung, für verfassungswidrig hält.
“Die Erwägung des Oberlandesgerichts, der Berichterstattungsgegenstand sei objektiv belanglos und begründe daher jedenfalls kein das Interesse des Klägers, ungenannt zu bleiben, überwiegendes öffentliches Informationsinteresse, deutet auf ein grundlegendes Fehlverständnis des Gewährleistungsgehaltes der Meinungs- und Pressefreiheit hin. Sie lässt nämlich nicht hinreichend erkennen, ob das Gericht sich bewusst war, dass es zunächst vom Selbstbestimmungsrecht der Presse oder auch des journalistischen Laien als Trägers der Meinungsfreiheit umfasst ist, den Gegenstand der Berichterstattung frei zu wählen, und es daher nicht Aufgabe der Gerichte sein kann zu entscheiden, ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 2001 – 1 ByR 758/97 u.a. – , NJW 2001, S. 1921 <1922›). Die Meinungsfreiheit steht nicht unter einem allgemeinen Vorbehalt des öffentlichen Interesses, sondern sie verbürgt primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht das Grundrecht sein in die Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weiter erhöht werden kann. Angesichts dessen stellt es eine verfassungsrechtlich bedenkliche Verkürzung dar, wenn das Oberlandesgericht dem Kläger vorliegend allein deshalb einen Unterlassungsanspruch zuerkannt hat weil dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht das Informationsinteresse der Öffentlichkeit überwiege.”
Erschwerend kam noch hinzu, dass das Thema von zahlreichen anderen Medienorgangen aufgegriffen und veröffentlich wurde und auch tatsächlich keine Rede davon sein konnte, dass das Thema belanglos war.
Schla… » Vollständiger ArtikelErschienen 16. Mai 2010 auf http://sewoma.de/berlinblawg.
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