BVerfG: Online-Durchsuchung ist null und nichtig!

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Online-Durchsuchungs-Ermächtigung im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz hatte vollen Erfolg. Wie das Bundesverfassungsgericht heute entschied, verletzt die Regelung des § 5 VSG NRW das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner besonderen Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Erwähnenswert ist die selbstkritische Einstellung des BVerfG:

Die Gewährleistungen der Art. 10 GG (Telekommunikationsgeheimnis) und Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) wie auch die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts tragen dem durch die Entwicklung der Informationstechnik entstandenen Schutzbedürfnis nicht hinreichend Rechnung.

Diese Lücke ergänzen die Verfassungswächter nun mit einem auf dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beruhenden Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme.

Allerdings spricht das BVerfG kein absolutes Nein zur Online-Durchsuchung aus. Bei Einführung eines Richtervorbehalts und Wahrung der Verhältnismäßigkeit wird die Online-Durchsuchung wohl kommen können:

Angesichts der Schwere des Eingriffs ist die heimliche Infiltration eines informationstechnischen Systems, mittels derer die Nutzung des Systems überwacht und seine Speichermedien ausgelesen werden können, verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit …

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Themen: GG

Erschienen 27. Februar 2008 auf http://herrschendemeinung.de/.

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