BVerfG: Zur (nicht bestehenden) “Prangerwirkung” bei Veröffentlichung von Zitaten aus E-Mail-Korrespondenz
BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, Az. 1 BvR 2477/08 Art. 5 Abs. 1; Art. 103 Abs. 1 GG; §§ 823 Abs. 1, Abs. 2; 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB
Das BVerfG hat mit einer Pressemitteilung vom 07.04.2010 mitgeteilt, dass die (bereitwillige) Annahme der Gerichte, die
Veröffentlichung eines Zitats beeinträchtige das allgemeine des Erklärenden, “erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken” begne. Soweit
die Gerichte hier auf die in der zivilgerichtlichen Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe der sogenannten „Prangerwirkung” abgestellt
hätten, fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung. Die Urteilsgründe ließen insbesondere nicht erkennen, dass das mit dem Zitat
berichtete Verhalten des Klägers ein schwerwiegendes Unwerturteil des Durchschnittspublikums oder wesentlicher Teile desselben nach
sich ziehen habe können, wie es der Annahme einer Anprangerung vorausgesetzt sei. Es erscheine vielmehr schon zweifelhaft, ob die
Mitteilung, dass jemand sich in scharfer Form gegen die Veröffentlichung des eigenen Bildes verwahre, überhaupt geeignet sei, sich
abträglich auf dessen Ehre oder dessen Ansehen auszuwirken.
Der Beschwerdeführer betrieb eine Internetseite, auf der er die „N. Zeitung online” publiziert. Er beabsichtigte, dort einen Artikel
des Autors R. zu veröffentlichen, der sich mit einem Rechtsstreit befasste, in dem R. auf Unterlassung der Veröffentlichung eines
Buches in Anspruch genommen wurde. Deshalb fragte der Beschwerdeführer schriftlich bei dem Sozius des Rechtsanwalts H., der den
Kläger in jenem Rechtsstreit vertrat, an, ob er ein auf dessen Kanzleihomepage vorhandenes Foto für die Veröffentlichung verwenden
dürfe. Die Anfrage war in einem teils unfreundlichen, teils ironischen Ton gehalten. Der Sozius (im Folgenden: Kläger) widersprach
ausdrücklich der Nutzung von Bildern seiner Person und seines Sozius H. und drohte dem Beschwerdeführer mit rechtlichen Schritten. Im
Zusammenhang mit dem anschließend veröffentlichten Artikel des R. auf seiner Website, in dem sowohl das Auftreten als auch die äußere
Erscheinung des Prozessvertreters H. kommentiert wurden, merkte die Redaktion an, dass der Beschwerdeführer auf Anfrage “ei…
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