BVerfG: Mündliche Verhandlung zur Vorratsdatenspeicherung am 15.12.

Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 15.12.2009, 10:00 Uhr, mehrere Verfassungsbeschwerden, die sich gegen die Vorratsdatenspeicherung nach dem TKG richten.

Inhalt:

§ 113a TKG sieht vor, dass Verkehrsdaten, die bei der Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten entstehen, von den Anbietern der Dienste jeweils für sechs Monate zu speichern sind. Dies gilt für Telefondienste ebenso wie für Internetzugangsdienste und e-Mail-Dienste. Zu speichern sind etwa bei Telefongesprächen die Rufnummern des Anrufenden und des angerufenen Anschlusses sowie Beginn und Ende des Gesprächs. Die anlasslos auf Vorrat gespeicherten Daten dürfen von den Diensteanbietern an die zuständigen Behörden zur Strafverfolgung (§ 113b Satz 1 Nr. 1 TKG), zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit (§ 113b Satz 1 Nr. 2 TKG) und zur Erfüllung der Aufgaben des Verfassungsschutzes, des Bundesnachrichtendienstes und des militärischen Abschirmdienstes (§ 113b Satz 1 Nr. 3 TKG) übermittelt werden. Gesetzliche Voraussetzung für die Übermittlung der Daten ist, dass die betreffenden Behörden jeweils durch eine Rechtsgrundlage zum Abruf ermächtigt sind, die auf § 113a TKG Bezug nimmt. Für die Strafverfolgung gestattet den Zugriff auf die Vorratsdaten § 100g StPO. Insoweit ist auch diese Regelung Gegenstand der Verfassungsbeschwerde.

Verfahren:

Der von den Beschwerdeführern zunächst gestellte Antrag, §§ 113a, 113b TKG im Wege der einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde außer Kraft zu setzen, hatte teilweise Erfolg. Mit Beschluss vom 11. März 2008 (verlängert durch Beschluss vom 1. September 2008) erließ das BVerfG eine einstweilige Anordnung, nach der die Übermittlung der Vorratsdaten zu Strafverfolgungszwecken nach § 113b Satz 1 Nr. 1 TKG bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde nur gemäß den in der einstweiligen Anordnung vorgesehenen Maßgaben erfolgen darf. Ein Anlass zur Erstreckung der einstweiligen Anordnung auf § 113b Satz 1 Nr. 2 und 3 TKG bestand zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Entscheidung nicht, weil weder im Bereich der Gefahrenabwehr noch des Verfassungsschutzes und der Nachrichtendienste Rechtsgrundlagen für einen Abruf der nach § 113a TKG gespeicherten Vorratsdaten vorhanden waren.

Die Beschwerdeführer sehen durch die V…

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Themen: Vorratsdatenspeicherung

Erschienen 28. Oktober 2009 auf http://www.blog.beck.de/blog.

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