Großes Missverständnis beim BVerfG
beck-blog | 28. März 2011 — Das OLG Frankfurt (FamRZ 2011, 489) hatte in einem Verfahren nach § 1666 BGB angeordnet, die bereits begonnene Psychotherapie …
In der September-Ausgabe (No. 13) der myops (einer Zeitschrift, die hiermit dem geneigten Leser besonders empfohlen sei) schrieb Volker Rieble, Professor an der Ludwig-Maximilians-Universität München, über eine - nun, sagen wir - erstaunliche Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Die Zweite Kammer des Ersten Senats hob mit Beschluss vom 01.12.2010 - 1 BvR 1572/10 einen Beschluss des OLG Frankfurt auf. Die Kammer schreibt darin - völlig zu Recht -, dass § 1666 BGB das Gericht nicht dazu ermächtige, einen Elter zu einer psychiatrischen Therapie zu verpflichten. Dass der Mutter eine Psychotherapie aufgegeben wurde, verstoße folglich gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Der Beschluss des OLG Frankfurt vom 06.05.2010 (3 UF 350/08) ordnete jedoch überhaupt keine Therapie für die Mutter an. Vielmehr wurde der Mutter aufgegeben, die Psychotherapie der Tochter fortzuführen. Der Tenor besagt insoweit: Bezüglich Al wird der Kindesmutter die Auflage erteilt, die bereits begonnene Psychotherapie bis zu dem Zeitpunkt fortzusetzen, den das Jugendamt - in Abstimmung mit dem jeweiligen Therapeuten - als erforderlich ansieht. Mit „Al“ ist offensichtlich nicht die Mutter, sondern die Tochter gemeint. In der Begründung steht: Die Auflage bezüglich Al war auf Antrag von Jugendamt und Verfahrenspflegerin zu verhängen, um zum Wohle des Mädchens zu gewährleisten, dass die bereits begonnene Therapie fortgesetzt wird. Daraus sollte sich eigentlich klar ergeben, dass die Psychotherapie für die Tochter, nicht für die Mutter angeordnet wurde. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor. So steht es im Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats. Aber anscheinend haben Richterin Hohmann-Dennhardt und Richter Gaier und Paulus die Akten nicht gelesen. Hatte man keine Zeit, keine Lust oder war ein Mitarbeiter schuld? Im Beck-Blog wurde bereits „für die weitere Karriere des HiWi, der am BVerfG zuständig war, eher schwarz“ gesehen. Professor Rieble bemerkt hierzu zu Recht: Für die Karriere der verantwortlichen Bundesverfassungsrichter braucht man in der Tat nichts zu befürchten. Auch dass die Überschrift im Beck-Blog „Großes Missverständnis beim BVerfG“ verharmlosend ist, trifft zu. Hier geht es nicht einfach um einen kleinen Lapsus, sondern um einen schweren Sorgfaltsverstoß. Ohne Kenntnis der Akten kann eine Entscheidung nicht gefällt werden - weder am Fachgericht noch am Bundesverfassungsgericht. Zwar muss nicht jeder Richter die Akten lesen (vgl. BVerfG, NJW 1987, 2219, 2220), aber einer sollte s…
» Vollständiger ArtikelErschienen 31. Januar 2012 auf http://de-lege-lata.blogspot.com.
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