BVerfG korrigiert Mediendarstellung bzgl. Studiengebühren in Hessen

Einer Fehlinformation sind offensichtlich zahlreiche Medien aufgesessen: Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung zu den umstrittenen Studiengebühren nicht so getroffen, wie dies zum Teil aus Medieninformationen zu entnehmen war. Das Verfassungsgericht sah sich zudem aufgefordert, eine Pressemitteilung zur Richtigstellung des Sachverhalts zu liefern: Demnach war wohl eine Verfassungsbeschwerde direkt beim BVerfG eingegangen, ohne, dass zuvor der Rechtsweg erschöpft worden war. Dies ist nach § 90 Abs. 2 BVerfGG unzulässig.

Demnach hat das BVerfG gar nicht inhaltlich über den gestellten Antrag entschieden, sondern sah sich aus formellen Gründen an einer Entscheidung in der Sache gehindert. Nach der Nachholung des Rechtswegs, kann also das BVerfG zur Sache entscheiden. Dann auch ganz anders, als dies die Medien jetzt schon berichtet hatten. Es fragt sich, warum dies bei der gebotenen redaktionellen Sorgfalt nicht aufgefallen ist bzw. wer von wem abgeschrieben hat.

Richtigstellung: Bundesverfassungsgericht hat keine Entscheidung über die Rückgewähr von geleisteten Studiengebühren in Hessen getroffen

In der Presse ist wiederholt der Eindruck erweckt worden, das Bundesverfassungsgericht habe über Ansprüche auf Rückforderung von in Hessen gezahlten Studiengebühren entschieden bzw. Studenten nahe gelegt, bezahlte Gebühren zurückzufordern. Dies ist nicht zutreffend. Vielmehr wurde ein Beschwerdeführer durch Rechtspflegerschreiben lediglich gebeten, die Frage zu prüfen, ob vor einer Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nicht erst der Rechtsweg zu erschöpfen ist.

Bundesverfassungsgericht - Pressestelle - Pressemitteilung Nr. 74/2008 vom 10. Juli 2008

Rechtsgrundlage § 90 BVerfGG

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38…

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Themen: Medien , Urteile , Bundesverfassungsgericht , Hessen

Erschienen 12. Juli 2008 auf http://www.jur-blog.de.

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Kommentare zu "BVerfG korrigiert Mediendarstellung bzgl. Studiengebühren in Hessen":

13. Juli 2008 von Adam Rosenberg — Die Presse hat schon zutreffend recherchiert,Sie Herr Kollege haben sich nur nicht richtig über den Sachverhalt informiert.Wie bitte soll der Rechtsweg bei ener Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Staatsgerichtshofes erschöpft werden?
Die Presse hat es schon richtig wiedegegeben.
Das Bundesverfassungsgericht hat durch Schreiben eines Oberregierungsrates mitgeteilt,daß das Urteil des Staatsgerichtshofes Hessen nicht rechtskräftig und nur bezuüglich der Vereinbarkeit des Gesetzes mit der Hessischen Verfassung nicht jedoch hinsichtlich der Verletzung von Bundesgrundrechten bindend sei.
Es könne deshalb der Rechtsweg von unten betritten werden.Dies kann im Zusammenhang mit der Verfassungsbeschwerde nur bedeuten die
Rückzahlung der Studiengebühren unbeschadet von der Entscheidung des Staatsgerichtshofes auf dem Instanzenweg zu veruchen.

Ra Rosenberg

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