BVerfG: Online-Durchsuchung ist null und nichtig!
Die herrschende Meinung | 27. Februar 2008 — Die Verfassungsbeschwerde gegen die Online-Durchsuchungs-Ermächtigung im nordrhein-westfälischen Verfassungsschutzgesetz hatt…
Das BVerfG hat soeben sein Urteil zur Online-Durchsuchung verkündet und § 5 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 Alt 2 ("Online-Durchsuchung") und Alt 1 ("Heimliches Aufklären im Internet") des Verfassungsschutzgesetzes von Nordrhein-Westfalen (VSG)für verfassungswidrig und nichtig erklärt. (Für Eilige: Pressemitteilung Nr. 22/08 des BVerfG zur Online-Durchsuchung) Der maßgebliche Abschnitt der Norm lautet: 11. heimliches Beobachten und sonstiges Aufklären des Internets, wie insbesondere die verdeckte Teilnahme an seinen Kommunikationseinrichtungen bzw. die Suche nach ihnen, sowie der heimliche Zugriff auf informationstechnische Systeme auch mit Einsatz technischer Mittel. Soweit solche Maßnahmen einen Eingriff in das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis darstellen bzw. in Art und Schwere diesem gleichkommen, ist dieser nur unter den Voraussetzungen des Gesetzes zu Artikel 10 Grundgesetz zulässig; Hinsichtlich der Online-Durchsuchung definiert das Gericht zunächst sehr genau den Anwendungsbereich der Grundrechte des Telekommunikationsgheheimnisses (Art. 10 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) und gelangt zu dem Ergebnis, dass zwischen diesen im Hinblick auf die Online-Durchsuchung eine Schutzlücke verbleibt. Das Telekommunikationsgeheimnis erfasse lediglich die laufenden Kommunikationsvorgänge - unabhängig davon, an welcher Stelle des Kommunkationsweges sie erhoben werden, nicht jedoch Inhalte aus bereits abgeschlossenen Kommunikationsvorgängen, die im Herrschaftsbereich des Kommunikationsteilnehmers gespeichert sind oder Daten, die auf einem Computersystem gespeichert sind, die keinen Bezug zur telekommunikativen Nutzung des Systems haben. Der Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung sei lediglich raumbezogen und schütze daher ebenfalls nicht vor der Infiltration eines informationstechnischen Systems in der Wohnung, da ein Eingriff auch von außen erfolgen könne. Schließlich erachtet das BVerfG auch die von ihm bisher formulierten Ausprägungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, insbesondere des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, als nicht ausreichend zur Erfassung des Tatbestands der Online-Durchsuchung. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung erfasse nur einzelne Datenerhebungen, nicht jedoch - wie hier - den Zugriff auf große und aussagekräftige Datenbestände. Zur Ausfüllung dieser Schutzlücke erweitert das BVerfG die Definition des allgemeinen Parsönlichkeitsrechts um die Ausprägung als Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme. Es sei anzuwenden, wenn die Eingriffsermächtigung Systeme erfasse, die allein oder in ihren technischen Vernetzungen personenbezogene Daten Betroffenen in einem Umfang ermöglichten, die einen Einblick in wesentliche Teile seiner Lebensgestaltung oder ein aussagekräftiges Bild seiner Persönlichkeit enthielten. Damit passt das BVerfG erstmals seit dem Volkszählungsbeschluss den Anwendungsbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrecht der …
» Vollständiger ArtikelErschienen 27. Februar 2008 auf http://lawgical.jura.uni-sb.de/.
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Deutschsprachiges Fallrecht (DFR). Gerichtsentscheidungen im juristischen Studium