Erteilung eines Verweises gegenüber einem Rechtsanwalt
Handakte WebLAWg | 18. April 2009 — Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Erteilung eines Verweises gegenüber einem Rechtsanwalt wegen der Verletzung von § 10 Abs…
BVerfG, Beschluss vom 24.03.2009, Az. 1 BvR 144/09§ 10 Abs. 1 BORA, Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, Abs. 1 GG
Das BVerfG hat entschieden, dass Rechtsanwälte zwar nach § 9 BORA bei einer beruflichen Zusammenarbeit, etwa bei einer Sozietät, bei einem Anstellungsverhältnis oder bei freier Mitarbeit, eine Kurzbezeichnung führen dürfen, sie dann aber bezüglich der Einzelheiten zur Verwendung einer solchen Kurzbezeichnung auf Briefbögen § 10 Abs. 1 BORA zu beachten haben. Eine Verfassungswidrigkeit von § 10 Abs. 1 BORA wurde abgelehnt. Demnach müssen auf Briefbögen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden. Der Beschwerdeführer, der in seiner Kanzlei eine weitere Rechtsanwältin beschäftigte, verwendete auf Briefbögen eine Kurzbezeichnung, die sich aus seinem Familiennamen und dem Zusatz „Rechtsanwälte” zusammensetzte. Obwohl ihm deshalb wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA durch die Rechtsanwaltskammer eine Rüge erteilt worden war, benutzte er diese Kanzleibriefbögen unverändert weiter. Das Anwaltsgericht stellte daraufhin eine schuldhafte Verletzung der Berufspflichten fest und erteilte dem Beschwerdeführer einen Verweis. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb bei dem Anwaltsgerichtshof ebenso ohne Erfolg wie die anschließende Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesgerichtshof.
Das BVerfG erkannten einen verfassungsgemäßen Eingriff in die Berufsfreiheit des Beschwerdeführers. § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA schreibe bestimmte Informationen auf Briefbögen verbindlich vor und regelt damit Modalitäten der Berufsausübung. Zu dem Bereich der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten berufsbezogenen Tätigkeiten gehöre auch die berufliche Außendarstellung des Grundrechtsträgers. Den Angehörigen freier Berufe solle für sachgerechte, nicht irreführende Information im rechtlichen und geschäftlichen Verkehr Raum bleiben. Maßnahmen, die sie dabei beschränkten, stellten Eingriffe in die Freiheit der Berufsausübung dar und wären auf eine gesetzliche Grundlage angewiesen, die ihrerseits den Anforderungen der Verfassung an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügen müsse (vgl. BVerfGE 85, 248, 256; BVerfGE 101, 331, 347).
Die Satzungsbestimmung aus § 10 Abs. 1 Satz 3 BORA trägt diesen Anforderungen Rechnung und begegnet daher keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die angegriffene Regelung diene der Transparenz sowie der Information des rechtsuchenden Publikums und damit hinreichenden Belangen des Gemeinwohls (vgl. Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20.11.2007, Az. 1 BvR 2482/07, NJW 2008, S. 502, 503). S…
» Vollständiger ArtikelErschienen 28. Mai 2009 auf http://damm-legal.de.
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