BVerfG: Ingewahrsamnahme zur Identitätsfeststellung
/ / / Ordnungsrecht BVerfG, 1. Kammer des 1. Senats, Beschluss vom
08.03.2011, Az.: 1 BvR 47/05
Der Beschwerdeführer betrat mit circa 100 anderen Personen aus der sogenannten Bauwagenszene in ein Grundstück, um dieses als neuen Wohnsitz zu nutzen. Zuvor fanden zwischen der
und Vertretern der Bauwagenszene
Gespräche über dieses Grundstück statt.
Am Abend versperrte die Polizei alle Ausgänge des Geländes, so dass es den Personen nicht mehr möglich war, das Gelände zu verlassen.
Daraufhin stellte ein dazu Berechtigter Strafantrag gegen die Personen auf dem Grundstück, die Polizei wollte daher ihre Identität
feststellen. Nachdem der Beschwerdeführer dies durch seines Personalausweises ermöglicht hatte, durfte er dennoch das Gelände nicht verlassen. Vielmehr
umstellte die Polizei die Personen und gab bekannt, dass sie wegen Verdachts des Hausfriedensbruchs vorläufig festgenommen seien.
Die Polizei verbrachte den Beschwerdeführer zusammen mit anderen zu einer Polizeiwache und später zum Polizeipräsidium. Dort wurde er
erkennungsdienstlich behandelt, indem drei von ihm angefertigt wurden. Als Ermächtigungsgrundlage dafür gab die Polizei § 81b Alt. 1 StPO
an. Das Ganze dauerte mehrere Stunden, da der Beschwerdeführer zwischendurch lange warten musste. Anschließend wurde er entlassen.
Gegen die Freiheitsentziehung beantragte der Beschwerdeführer die Feststellung der Rechtswidrigkeit vor dem Amtsgericht. Das Gericht
bewertete die Freiheitsentziehung ab Umstellung auf dem Gelände als rechtswidrig.
Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hob das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts auf. Insbesondere sah das Landgericht es als
notwendig an, Lichtbilder von ihm anzufertigen. Weiterhin liege hier keine Freiheitsentziehung vor, sondern nur eine Maßnahme des
unmittelbaren Zwangs zur Durchführung der erkennungsdienstlichen Behandlung. Gesetzliche Grundlage für die Identitätsfeststellung
sollte dabei § 163b I 2 StPO und für die Anfertigung der Lichtbilder § 81b Alt. 1 StPO sein. Diese Maßnahmen seien auch
verhältnismäßig gewesen.
Gegen diesen Beschluss des Landgerichts erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde, welche hatte.
Das sah den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Freiheit der Person
aus Art. 2 II 2 GG verletzt, da die Maßnahmen nicht verhältnismäßig gewesen seien.
Zur Identitätsfeststellung:
„Der Beschwerdeführer hat sich gegenüber der Polizei vor Ort mit einem Bundespersonalausweis ausgewiesen. Der Bundespersonalausweis
ist dabei in besonderer Weise als Dokument zur Feststellung der Identität geeignet, da er gemäß § 1 PAuswG die erforderlichen Daten
für eine Identifikation und strafrechtlich relevante Erfassung der Person enthält und darüber hinaus mit besonderen Fälschu…
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