BVerfG zu Hyperlinks und Meinungsfreiheit
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde, die sich gegen das Urteil des BGH “AnyDVD” richtete, mit Beschluss vom
15.12.2011 (Az.: 1 BvR 1248/11) nicht zur Entscheidung angenommen. Der BGH hatte eine Entscheidung des OLG München aufgehoben, die es
dem Heise-Verlag untersagt hatte, im Rahmen einer redaktionellen Berichterstattung auf einen Anbieter einer Software zu verlinken,
die Kopierschutz umgeht.
In dem Beschluss des 1. Senats werden interessante und aufschlussreiche Ausführungen zum Thema Hyperlinks, Meinungs- und
Pressefreiheit gemacht:
“So begegnet es keinen Bedenken, dass der das Setzen eines Links in einem Online-Artikel wegen seiner Einbettung in eine
pressetypische Stellungnahme neben der des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG auch der nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG unterstellt. Denn es ist Teil des
meinungsbildenden Diskussionsprozesses, dessen Schutz Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG im Sinn hat, sich und andere auch über Stellungnahmen
Dritter zu informieren (vgl. BVerfGE 85, 1 <22>). Die Pressefreiheit schützt – insoweit darüber hinausgehend – auch die bloß
technische Verbreitung von Äußerungen Dritter, selbst soweit damit keine eigene Meinungsäußerung des Verbreiters verbunden ist (vgl.
BVerfGE 21, 271 <278 f.>).
Soweit in der Verfassungsbeschwerde das vom Bundesgerichtshof gefundene Abwägungsergebnis als – selbst bei Hinzutreten des Schutzes
aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG – nicht zwingend angegriffen wird, übersehen die Beschwerdeführerinnen, dass in einer Konstellation, in
der sich konkurrierende Grundrechtspositionen gegenüberstehen, die Verfassungsbeschwerde regelmäßig nur mit dem Argument Erfolg haben
könnte, dass abwägungsrelevante Umstände oder Rechtspositionen nicht oder fehlerhaft berücksichtigt oder grundrechtsrelevant
fehlgewichtet wurden. Dies zeigt die Verfassungsbeschwerde jedoch nicht auf. Der Bundesgerichtshof gelangt zum Überwiegen der
Meinungs- und Pressefreiheit des Beklagten im Übrigen insbesondere deswegen, weil die Linksetzung nicht auf eine technische
Dienstleistung zu reduzieren und dadurch isoliert zu betrachten sei, sondern wegen ihres informationsverschaffenden Charakters am
grundrechtlichen Schutz teilhabe. Diese Einschätzung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
bb) Dem angegriffenen Urteil kann nicht mit verfassungsrechtlicher Relevanz entgegengehalten werden, es weiche in einem
entscheidenden Punkt von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der „Schöner Wetten“-Entscheidung ab. Dabei kann
dahinstehen, ob dies überhaupt zutrifft (vgl. Bölke, NJW 2011, S. 2440; Lederer, jurisPR-ITR 9/2011 Anm. 4).
Jedenfalls wäre selbst eine Abweichung von früherer Rechtsprechung, gleich ob sie offengelegt wird oder nicht, für sich genommen
nicht gee…
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