BVerfG: Händler von teurem Schmuck muss blankziehen - und Preis im Schaufenster angeben / Teurer Modeschmuck ist keine Antiquität

BVerfG, Beschluss vom 15.03.2010, Az. 1 BvR 476/10 §§ 9, 4 PAngV, Art. 3 GG

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass teurer Schmuck nicht gleichzusetzen ist mit Kunstgegenständen, Sammlungsstücken und Antiquitäten. Letztere müssen bei der Ausstellung in einem Schaufenster gemäß einer Ausnahmevorschrift der Preisangabenverordnung nicht mit einem Preis ausgezeichnet werden. Die Beschwerdeführerin war der Auffassung, dass hochpreisiger Schmuck ebenfalls in diese Kategorie einzuordnen sei und deshalb im Sinne der Gleichbehandlung nicht mit einer Preisangabe versehen werden müsse. Darüber hinaus seien die Interessen von Juwelieren, die ohnehin einem erhöhten Diebstahl- und Raubüberfallrisiko ausgesetzt seien, zu berücksichtigen. Eine Preisauszeichnung könne deren Versicherungsschutz gefährden. Das Gericht teilte diese Rechtsansicht jedoch nicht. Der Schmuckhandel weise so gravierende Unterschiede zu den genannten Ausnahmen auf, dass eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sei. So sei es von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Verordnunggeber dem Umstand Rechnung getragen habe, dass sich der Wert von Kunstgegenständen, Antiquitäten und Sammlungsstücken in erheblichem Maße nach subjektiven Kriterien bestimme und dass regelmäßig wegen der Individualität der angebotenen Objekte das mit der Preisangabenverordnung verfolgte Ziel, die Position des Verbrauchers durch Gewährleistung eines optimalen Preisvergleichs zu stärken, bei diesen Waren von vornherein allenfalls sehr eingeschränkt erreicht werden könne. Ebenso sei von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass der Vero…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , GG , Gleichbehandlung , Bverfg , Urteile & Beschlüsse , Preisangabe , Preisangabenverordnung , Juwelier , Schmuck , Schaufenster , Werbung , Ausnahme
Rechtsgebiet: Wettbewerbsrecht

Erschienen 9. April 2010 auf http://damm-legal.de.

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