BVerfG: Hackerparagraph - Dual-use-Software fällt nicht unter den objektiven Tatbestand des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Zur Auslegung und Voraussetzungen von § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB.

1. Tatobjekt des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur ein Computerprogramm sein, dessen Zweck die Begehung einer Straftat nach § 202a StGB oder 202b StGB ist. Das Programm muss mit der Absicht entwickelt worden sein, es zur Begehung dieser Straftaten einzusetzen, wobei sich diese Absicht äußerlich feststellbar objektiv manifestiert haben muss. 2. So genannte dual-use-Software fällt nicht unter den objektiven Tatbestand von § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Nicht ausreichend ist insofern, dass ein Programm für die Begehung der in § 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB genannten Computerstraftaten lediglich geeignet oder auch besonders geeignet ist. Der Begriff des Zwecks i.S.v. § 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist aufgrund seiner finalen Dimension deutlich von dem Begriff der Eignung zu unterscheiden. Der Zweck ist als Beweggrund und Ziel einer Handlung zu verstehen. Der Rekurs auf den "Zweck" der Software soll im Vergleich zur bloßen "Geeignetheit" eine engere Voraussetzung aufstellen. 3. Im Rahmen von § 202c StGB ist Eventualvorsatz ausreichend. Der Täter muss lediglich damit rechnen, dass das tatgegenständliche Programm zukünftig zu Begehung von Straftaten gebraucht wird (kognitives Element) und diese Benutzung des Programms billigend in Kauf nehmen (voluntatives Element). 4. Werden Computerprogramme im Sinne von § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB beschafft oder weitergegeben, um im Rahmen von (Penetrations- und Sicherheits-) Tests im Auftrag und somit im Einverständnis mit den über die überprüften Computersysteme Verfügungsberechtigten verwendet zu werden, fehlt es am Tatbestandsmerkmal des "unbefugten Handelns" im Sinne von §§ 202a, 202b St…

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Themen: Stgb , Element , Dual Use

Erschienen 22. Juni 2009 auf http://www.medien-internet-und-recht.de.

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