BVerfG zum Hackerparagrafen § 202 c StGB
Mit Beschluss vom 18. Mai 2009 hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerden gegen § 202c StGB, der das Vorbereiten des
Ausspähens und Abfangens von Daten unter Strafe stellt, nicht zur Entscheidung angenommen, da sie unzulässig seien.
Bei den angestrebten Verfahren ging es um die Frage, ob die Strafbarkeit des Vorbereitens des Ausspähens und Abfangens von Daten nach
§ 202c Abs. 1 StGB, insbesondere dessen Nr. 2, mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dabei ging es hauptsächlich um mögliche
Verletzungen der Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 5 Abs. 3 und Art. 2 Abs. 1 GG.
Unter den Beschwerdeführern die beruflich „Hackertools“ einsetzen müssen, befanden sich ein Hochschullehrer, der diese zur Ausbildung
seiner Studenten einsetzt, sowie der Geschäftsführer einer IT-Sicherheits-Firma, die mit Einverständnis von Unternehmen
Sicherheitslücken aufdecken soll. Sie befürchteten nun sich unfreiwillig durch den Einsatz der Programme strafbar zu machen.
Das BVerfG führt dazu jedoch aus, dass die von den Beschwerdeführern eingesetzten Programme überwiegend keine tauglichen Tatobjekte
im Sinne von § 202c in den Grenzen seiner verfassungsrechtlich zulässigen Auslegung seien. Tatobjekt könne vielmehr nur ein Programm
sein, dessen Zweck auf die Begehung einer Straftat nach § 202a StGB (Auss…
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