BVerfG erneut zu Durchsuchung von Anwaltskanzlei

Es ist nur noch unfassbar, wie oft sich - zunehmend in jüngerer Zeit - das BVerfG mit der Frage beschäftigen muss, ob eine Anwaltskanzlei durchsucht werden durfte. Schon wieder musste sich das BVerfG damit beschäftigen (2 BvR 1036/08, vom 18.3.2009) und hat die Durchsuchung als rechtswidrig gekennzeichnet. Diesmal ging es gar um die Durchsuchung nach §103 StPO, die allen ernstes angeordnet wurde.

Dazu sollte aus dem Beschluss des BVerfG dieser Absatz reichen:

Es ist mit Art. 13 Abs. 1 GG nicht vereinbar, Kanzleiräume von Rechtsanwälten als nichtverdächtigen Dritten, die den Beschuldigten nach Auffassung der Ermittlungsbehörde hinsichtlich bestimmter steuerrechtlicher Fragestellungen beraten haben sollen, auf der Grundlage von § 103 StPO zu durchsuchen, um Unterlagen über die Beratung von Mandanten, die mit dem Ermittlungsverfahren in keinem Zusammenhang stehen, zu erhalten und um hieraus Rückschlüsse auf den Inhalt der Beratung des Beschuldigten zu ziehen. Die nach den angegriffenen Durchsuchungsanordnungen zulässige Suche nach Beratungsunterlagen hinsichtlich unverdächtiger Mandanten steht ferner in einem offenkundigen Missverhältnis zu der damit verbundenen Beeinträchtigung des Grundrechts der unverdächtigen Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) und der auch im Interesse der Allgemeinheit liegenden Vertrauensbeziehung zwischen Anwalt und Mandant.

Die angegriffenen Durchsuchungsanordnungen lassen zwar vordergründig ein Bemühen um eine detaillierte Aufzählung der gesuchten Beweismittel erkennen, sie ermöglichen aber zugleich durch die Verwendung von Leerformeln einen Zugriff auf eine unüberschaubare Zahl von Mandatsunterlagen, die zu dem Ermittlungsverfahren keinen unmittelbaren Bezug aufweisen. Dadurch lassen die Beschlüsse das in § 103 StPO enthaltene Tatbestandsmerkmal „zur Beschlagnahme bestimmter Gegenstände“ in sachlich nicht mehr zu rechtfertigender Weise leerlaufen und überlassen die Kriterien für die Durchsuchung dem Ermessen der mit der Durchsuchung betrauten Ermittlungsbeamten.

Im Folgenden die weiteren umfassenden Ausführungen des BVerfG zur konkreten Anordnung.

aa) Die angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse ordneten die Durchsuchung der Kanzleiräume der Beschwerdeführerin zu 1. an, um Unterlagen zu erhalten, die in weitem Umfang in keinem konkreten Zusammenhang zu den verfahrensgegenständlichen Straftaten stehen. Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Unterlagen, die Auskunft über „Art und Umfang der steuerlichen und rechtlichen Beratung von Medienfonds“ durch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu 1. „im Allgemeinen“ geben, sondern auch hinsichtlich der Unterlagen, die Auskunft geben über

„den Kenntnis- und Meinungsstand der Mitarbeiter der Zeugin betreffend die rechtliche und steuerliche Beurteilung von Medienfonds (z.B. Voraussetzungen, Regelungsgehalt und/oder Entstehung der sog. Medienerlasse; allgemeine systematische Ausarbeitungen betreffend Medienfondsstrukturen etc.), soweit sie einen Bezug zur Initiatorin H. GmbH & Co. KG haben oder zu anderen Initiatoren, weil und soweit sich daraus Rückschlüsse auf die Beratung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Medienfonds ergeben“.

Denn der bloße Umstand, dass der Beratung hinsichtlich solcher Fondsgesellschaften, die von der H. GmbH & Co. KG oder anderen Initiatoren aufgelegt wurden und mit dem Ermittlungsverfahren in keinem konkreten Zusammenhang stehen, ähnliche Rechtsfragen zugrunde lagen und rechtliche Konzepte, die zunächst im Rahmen dieser Beratung entwickelt wurden, möglicherweise auch bei der Beratung hinsichtlich verfahrensgegenständlicher Medienfonds verwendet wurden, ist nicht geeignet, einen hinreichenden, konkreten Bezug zu dem verfahrensgegenständlichen Ermittlungsverfahren herzustellen. Tatsächlich wird durch die Formulierung „weil und soweit sich daraus Rückschlüsse auf die Beratung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Medienfonds ergeben“ die Gesamtheit der Unterlagen erfasst, die die Beratung von Medienfonds durch Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu 1. betreffen. Denn aus jeder Beratung hinsichtlich nicht verfahrensgegenständlicher Fondsgesellschaften lassen sich mehr oder weniger stichhaltige Rückschlüsse auf den Kenntnis- und Meinungsstand der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu 1. und hiervon ausgehend auf die Beratung der Beschuldigten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fondsgesellschaften ableiten. Ausgehend von der Ermittlungshypothese, dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu 1. steuerliche Beratungsleistungen gegenüber den verfahrensgegenständlichen Medienfonds erbrachten, ließe sich der Schluss ziehen, dass steuerrechtliche Konzepte, die von den Mitarbeitern der Beschwerdeführerin zu 1. im Rahmen der Beratung hinsichtlich nicht verfahrensgegenständlicher Fondsgesellschaften entwickelt und umgesetzt worden waren, auch hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fonds angewendet wurden. Die Überzeugungskraft eines solchen Schlusses erhöht sich mit der Zahl der Fondsgesellschaften, deren Beratungen durch die Durchsuchungsmaßnahmen systematisch inhaltlich ausgewertet werden. Erst nach einer umfassenden Auswertung von Art und Inhalt der Beratung und der Struktur aller von der Beschwerdeführerin zu 1. betreuten Medienfonds ließe sich hinlänglich beurteilen, welcher für die Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Fonds möglicherweise relevante Meinungs- und Kenntnisstand der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin zu 1. vorlag und inwieweit sich hieraus stichhaltige Rückschlüsse auf die Beratung der Beschuldigten ziehen lassen. Die Formulierung „weil und soweit sich daraus Rückschlüsse auf die Beratung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Medienfonds ergeben“ lässt daher eine umfassende Suche nach Unterlagen zu, die Auskunft über die Beratung aller Mandanten der Beschwerdeführerin zu 1. geben, denen lediglich die Eigenschaft als Medienfonds und die Beratung hinsichtlich ähnlicher rechtlicher und steuerlicher Fragestellungen gemeinsam ist, die aber keine sonstigen Bezugspunkte zu den die verfahrensgegenständlichen Fondsgesellschaften betreffenden Ermittlungen aufweisen.

Auch die Anordnung der Suche nach

„Unterlagen betreffend die konzeptionelle Ausgestaltung und Umsetzung von Medienfonds, bei denen die H. GmbH & Co. KG als Initiatorin auftritt und die eine strukturelle Ähnlichkeit zu den oben in Ziff. 1b) genannten oder in Bezug genommenen Fonds-Gesellschaften aufweisen, weil und soweit sich aus diesen Unterlagen Rückschlüsse auch auf die Konzeption der verfahrensgegenständlichen Fondsgesellschaften und deren praktische Umsetzung ziehen lassen“

begegnet durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Merkmal „strukturelle Ähnlichkeit“ lässt offen, welche Fondsgesellschaften gemeint sind. Ohne eine – zumindest in Grundzügen erfolgende – Umschreibung der eine Ähnlichkeitsbewertung ermöglichenden Merkmale lässt sich nicht erkennen, welche Medienfonds von der Durchsuchungsanordnung erfasst sein sollen. Dies hat im Ergebnis zur Folge, dass sich die Durchsuchung auf die Beratungsunterlagen hinsichtlich aller Medienfonds bezieht, die von der H. GmbH & Co. KG aufgelegt wurden, obwohl nur ein Teil der von der H. GmbH & Co. KG initiierten Medienfonds den Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Ermittlungen bildete. Allein der Umstand, dass die verfahrensgegenständlichen Medienfonds von der H. GmbH & Co. KG aufgelegt worden sind, reicht ohne eine nähere Begründung nicht für die Annahme aus, dass auch die die Beratung der nicht verfahrensgegenständlichen Medienfonds betreffenden Unterlagen einen konkreten Bezug zu dem Ermittlungsverfahren haben. Ein hinreichender Bezugspunkt kann sich nicht allein daraus ergeben, dass der Beratung hinsichtlich der nicht verfahrensgegenständlichen Medienfonds ähnliche rechtliche und steuerliche Fragen zugrunde lagen oder rechtliche Konzepte, die zunächst im Rahmen dieser Beratung entwickelt wurden, auch bei der Beratung hinsichtlich verfahrensgegenständlicher Medienfonds verwendet wurden.

bb) Soweit in der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts ausgeführt wird, es solle nach „dem Wortlaut des [Durchsuchungs-]Beschlusses … gerade nicht ‚ins Blaue hinein‘ nach allen möglichen Unterlagen gesucht werden, sondern eben nach solchen, die einen konkreten Bezug zur Beratung der Fonds haben“, wird die Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchungsanordnungen nicht behoben. Abgesehen davon, dass das Landgericht nicht ansatzweise deutlich macht, woraus sich ein den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine Durchsuchung nach § 103 StPO genügender konkreter Bezug der gesuchten Unterlagen zu der Beratung der Beschuldigten hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Medienfonds ergeben soll, und dass sich – wie oben erläutert – den Durchsuchungsbeschlüssen ein solcher Bezug auch nicht entnehmen lässt, könnte eine von dem Landgericht als Beschwerdegericht vorgenommene einschränkende Auslegung der Durchsuchungsanordnung den Mangel der Durchsuchungsbeschlüsse nicht beheben. Denn eine Heilung einer vollzogenen Durchsuchungsanordnung kommt dann nicht in Betracht, wenn dies dem mit der Begrenzungsfunktion des Durchsuchungsbeschlusses bezweckten Schutz des von der Durchsuchung Betroffenen zuwiderliefe (vgl. BVerfGK 1, 51 <52>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. Mai 2000 – 2 BvR 2212/99 –, NStZ 2000, S. 601; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 12. August 2005 – 2 BvR 1404/04 –, juris). Da das von dem Landgericht angeführte einschränkende Verständnis im Wortlaut der Durchsuchungsbeschlüsse keine Stütze findet, würde eine nachträgliche Begrenzung der richterlichen Durchsuchungsgestattung auf solche Unterlagen, die einen „konkreten Bezug“ zur Beratung der verfahrensgegenständlichen Fonds aufweisen, dazu führen, dass der Richtervorbehalt, der von vornherein für eine angemessene Begrenzung der Zwangsmaßnahme sorgen soll, weitgehend leerliefe.

Eine einschränkende Fassung der zu suchenden Unterlagen könnte im vorliegenden Fall nur noch im Rahmen einer Entscheidung über die vorläufige Sicherstellung der Unterlagen und Datenbestände zum Zweck der Fortsetzung der Durchsicht (vgl. § 98 Abs. 2 Satz 2, § 110 StPO) Bedeutung haben; sie kann aber nicht rückwirkend die Verfassungswidrigkeit einer vollzogenen Durchsuchung der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 1. heilen.

cc) Eine strafprozessuale Durchsuchung einer Rechtsanwalts- oder Steuerberaterkanzlei zur flächendeckenden Aufklärung, wie dort Mandanten hinsichtlich bestimmter steuerrechtlicher Fragestellungen beraten wurden, ist nur zulässig, wenn und soweit sich das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen in der Kanzlei tätige Berufsträger richtet, hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine flächendeckende Beteiligung an Straftaten der Mandanten vorliegen und auch die weiteren (verfassungs-)rechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung beim beschuldigten Berufsgeheimnisträger gegeben sind (§ 102, § 160a Abs. 2, Abs. 4 StPO).

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Themen: Praxis & Alltag

Erschienen 10. April 2009 auf http://www.blawjob.de.

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