BVerfG erfindet Grundrecht auf freie Wahl der Staatsnähe des Arbeitsplatzes
Der Staat ist als Arbeitgeber einer von vielen. Aber er ist der einzige, der Gesetze machen kann. Das ermöglicht ihm, etwas zu tun,
was viele andere Arbeitgeber auch gern tun würden: die Rechte seiner Beschäftigten dort, wo sie ihm unbequem sind, einfach –
schnipps! – wegoperieren.
Jetzt fällt ihm aber das in den Arm, in einer sehr bemerkenswerten Entscheidung, die die zweier hessischer Unikliniken
betrifft. Die beiden Kliniken der Unis Gießen und Marburg waren zusammengelegt worden, um sie an eine private GmbH verkaufen zu
können – und zwar durch ein speziell dafür angefertigtes Landesgesetz.
Normalerweise kann man als Beschäftigter, wenn einem der Arbeitgeber unter dem Hintern weg verkauft wird, widersprechen (§ 613a BGB,
leidvoll in Erinnerung aus meiner Examens-Arbeitsrechtsklausur…), mit der Folge, dass man beim alten Arbeitgeber bleibt. Dort ist
dann zwar wahrscheinlich kein Arbeitsplatz mehr da, aber wenigstens hält einen der Kündigungsschutz halbwegs warm.
Das fand der hessische Gesetzgeber in diesem Falle aber unangezeigt und schrieb ins Gesetz, dass die Klinikangestellten sich ihr
Widerspruchsrecht an den Hut stecken können.
Öffentlicher Dienst forever
Der Erste Senat sieht darin einen Eingriff in das in Art. 12 I GG garantierte Grundrecht, den Arbeitsplatz frei zu wählen. Nicht nur
werde den Betroffenen ein neuer Arbeitgeber aufgedrängt. Ihnen werde auch der von ihnen gewählte Arbeitgeber entzogen. Und weil damit
explizit die Privatisierung vorbereitet werden sollte, sei
damit ein Prozess in Gang gesetzt, der die Beschwerdeführerin letztlich nicht nur aus dem Landesdienst, sondern auch aus dem
öffentlichen Dienst entfernt.
Gegen die Privatisierung als solche gebe es zwar prinzipiell nichts einzuwenden, aber das sei kein Grund, die Arbeitnehmerrechte zu
beschneiden:
Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass organisatorische Privatisierungen stets nur unter Zurückstellung berechtigter
Arbeitnehmerbelange am Erhalt des von ihm gewählten Arbeitsplatzes erfolgreich durchgeführt werden könnten.
Den Eingriff hält der Senat für unverhältnismäßig, da ein unzumutbarer Eingriff in die Privatautonomie: Dass den Beschäftigten ein
neuer Arbeitgeber vor die Nase gesetzt wird, sei noch gar nicht mal das Problem – er könne ja kündigen. Der Verlust des alten
Arbeitgebers ist es, der unzumutbar sei: Zum einen wegen der Besagten Selbst-Privilegierung des Staates als Arbeitgeber cum
Gesetzgeber, zum anderen, weil
mit dem Verlust eines öffentlichrechtlichen Arbeitgebers, stärker als beim Wechsel von einem privaten Arbeitgeber zu einem anderen,
die vom Arbeitnehmer gewählte Berufswahlentscheidung berührt wird, da dieser Entscheidung die Abwägung der typischen Vor- und
Nachteile der Beschäftigung in einem öffentlichrechtlich geprägten Arbeitsverhältnis …
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