BVerfG entzieht Berliner Kanzlei das Geschäftsmodel

In seiner heute veröffentlichten Entscheidung stellt das BVerfG fest, dass die Meinungsfreiheit entgegen der Berliner Landrechtssprechung höher wiegt als das allgemeine Persönlichkeitsrecht eines Rechtsanwalts. Der ehemals für eine recht bekannte Berliner Kanzlei tätige Anwalt hatte einer Online-Zeitung vom LG Berlin untersagen lassen, einen Mailthread bezüglich der Anfrage zur Erlaubnis der Veröffentlichung eines Fotos auf ihren Seiten wiederzugeben.

In Pressemitteilung watscht das BVerfG das LG Berlin wunderbar ab:

[...] Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht allein unter dem Vorbehalt des öffentlichen Interesses geschützt, sondern gewährleistet primär die Selbstbestimmung des einzelnen Grundrechtsträgers über die Entfaltung seiner Persönlichkeit in der Kommunikation mit anderen. Bereits hieraus bezieht die Meinungsfreiheit ihr in eine Abwägung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht einzustellendes Gewicht, das durch ein mögliches öffentliches Informationsinteresse lediglich weit…

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Themen: Anwalt , LG Berlin

Erschienen 7. April 2010 auf http://herrschendemeinung.de/.

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