BVerfG: Keine einstweilige Anordnung wegen nachträglicher Sicherungsverwahrung
Seit dem Urteil des EGMR mit der Feststellung, dass die nachträglich angeordnete bei Tätern, die vor 1998 verurteilt wurden, nicht mit der
europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen ist, herrscht bundesweit ein regelrechtes Chaos in der Rechtsprechung.
Je nach Landgericht bzw. Oberlandesgericht erhält man grundverschiedene Aussagen. Beim BVerfG (2 BvR 571/10) ist eine Sache dieser
Art inzwischen anhängig, der Beschwerdeführer hatte eine einstweilige Anordnung auf Entlassung aus der nachträglich angeordneten
Sicherungsverwahrung beantragt. Dem hat das BVerfG heute eine Ablehnung erteilt:
Das Landgericht Baden-Baden hat auf der Grundlage zweier psychiatrischer Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass
der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und deshalb im
Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Angesichts der
besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers
an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.
Dabei ist unbedingt zu beachten, dass es sich hier um eine Entscheidung alleine in der Frage handelt, ob eine einstweilige Anordnung
erlassen wird, also die umgehende Entscheidung, dass das verbleiben in der Sicherungsverwahrung nicht mehr vertretbar ist. Anders als
schon teilweise in der Presse berichtet, geht es nicht darum, dass der Beschwerdeführer nun gar…
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