BVerfG: Keine einstweilige Anordnung wegen nachträglicher Sicherungsverwahrung

Seit dem Urteil des EGMR mit der Feststellung, dass die nachträglich angeordnete Sicherungsverwahrung bei Tätern, die vor 1998 verurteilt wurden, nicht mit der europäischen Menschenrechtskonvention in Einklang zu bringen ist, herrscht bundesweit ein regelrechtes Chaos in der Rechtsprechung. Je nach Landgericht bzw. Oberlandesgericht erhält man grundverschiedene Aussagen. Beim BVerfG (2 BvR 571/10) ist eine Sache dieser Art inzwischen anhängig, der Beschwerdeführer hatte eine einstweilige Anordnung auf Entlassung aus der nachträglich angeordneten Sicherungsverwahrung beantragt. Dem hat das BVerfG heute eine Ablehnung erteilt:

Das Landgericht Baden-Baden hat auf der Grundlage zweier psychiatrischer Sachverständigengutachten nachvollziehbar dargelegt, dass der Beschwerdeführer einen Hang zu schweren Sexualstraftaten (sexueller Missbrauch von Kindern, Vergewaltigung) habe und deshalb im Falle seiner Freilassung mit hoher Wahrscheinlichkeit entsprechende Delikte verüben werde, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schweren Schaden nehmen würden. Angesichts der besonderen Schwere der drohenden Straftaten überwiegt das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit das Interesse des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner persönlichen Freiheit.

Dabei ist unbedingt zu beachten, dass es sich hier um eine Entscheidung alleine in der Frage handelt, ob eine einstweilige Anordnung erlassen wird, also die umgehende Entscheidung, dass das verbleiben in der Sicherungsverwahrung nicht mehr vertretbar ist. Anders als schon teilweise in der Presse berichtet, geht es nicht darum, dass der Beschwerdeführer nun gar…

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Themen: Bundesverfassungsgericht , Sicherungsverwahrung , Bverfg , Egmr , Bvr , Baden Baden , Opfer , Emrk

Erschienen 13. Juli 2010 auf http://www.ferner-alsdorf.de.

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